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{'item': '2004/06/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2004/06/0074 RechtssatzMit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb die Zwangsstrafen (welche, wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt habe, Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinne seien) nicht mehr eingebracht werden dürften, machen die Beschwerdeführer der Sache nach Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) geltend. Da das in Rede stehende Vorbringen Behauptungen enthält, die, wären sie bereits vor der Schaffung der gerichtlichen Entscheidung erhoben worden, im gerichtlichen Verfahren zu prüfen gewesen wären, steht es der Qualifikation dieses Vorbringens als Oppositionsgrund nicht entgegen, dass der behauptete Sachverhalt noch vor Schaffung des Zahlungsauftrages eingetreten sein soll. § 35 Abs. 2 EO bzw. § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG sieht vor, dass über solche Einwendungen jener Behördentyp zu entscheiden hat, in dessen Ingerenz nach der Zuständigkeitsverteilung der Rechtsordnung diese Frage fällt. Das ist in der Regel der Behördentyp, von dem der Titel stammt. Hier liegt aber insofern ein Sonderfall vor, als nach § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 (unter den dort genannten Voraussetzungen) der Verwaltungsbehörde bei Entscheidung über den Berichtigungsantrag die Ingerenz genommen ist, andere Fragen als die dort genannten zu berücksichtigen, sodass sie insofern an die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden ist, weshalb im Ergebnis die Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen dem Gericht zukommt. Das hat im Beschwerdefall (auch vor dem Hintergrund des Art. 94 B-VG) dazu zu führen, dass auch über Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) der in Rede stehenden Art die Gerichte zu entscheiden haben, und daher solche Einwendungen (die sich letztlich gegen die gerichtliche Entscheidung richten) nicht im Verwaltungsverfahren gemäß § 7 GEG 1962 geltend zu machen sind.Mit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb die Zwangsstrafen (welche, wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt habe, Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinne seien) nicht mehr eingebracht werden dürften, machen die Beschwerdeführer der Sache nach Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) geltend. Da das in Rede stehende Vorbringen Behauptungen enthält, die, wären sie bereits vor der Schaffung der gerichtlichen Entscheidung erhoben worden, im gerichtlichen Verfahren zu prüfen gewesen wären, steht es der Qualifikation dieses Vorbringens als Oppositionsgrund nicht entgegen, dass der behauptete Sachverhalt noch vor Schaffung des Zahlungsauftrages eingetreten sein soll. Paragraph 35, Absatz 2, EO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz VVG sieht vor, dass über solche Einwendungen jener Behördentyp zu entscheiden hat, in dessen Ingerenz nach der Zuständigkeitsverteilung der Rechtsordnung diese Frage fällt. Das ist in der Regel der Behördentyp, von dem der Titel stammt. Hier liegt aber insofern ein Sonderfall vor, als nach Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 (unter den dort genannten Voraussetzungen) der Verwaltungsbehörde bei Entscheidung über den Berichtigungsantrag die Ingerenz genommen ist, andere Fragen als die dort genannten zu berücksichtigen, sodass sie insofern an die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden ist, weshalb im Ergebnis die Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen dem Gericht zukommt. Das hat im Beschwerdefall (auch vor dem Hintergrund des Artikel 94, B-VG) dazu zu führen, dass auch über Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) der in Rede stehenden Art die Gerichte zu entscheiden haben, und daher solche Einwendungen (die sich letztlich gegen die gerichtliche Entscheidung richten) nicht im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 7, GEG 1962 geltend zu machen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.