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{'item': '2004/06/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2004/06/0134 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/06/0109 E

  1. Oktober 2005 RS 3 (hier betreffend Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien 2004) Stammrechtssatz§ 6 Abs. 2 lit. a Satzung Versorgungseinrichtung Teil A der Salzburger Rechtsanwaltskammer 2004 sieht eine Ausnahme von der in § 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. festgelegten Voraussetzung der Vollendung eines bestimmten Pensionsalters vor. Wenn nun im System des § 18 Abs. 2 leg. cit. die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 lit. a leg. cit. in Bezug auf das in § 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Pensionsalter nicht gilt, ist daraus abzuleiten, dass in diesem System die Regel, nämlich § 6 Abs. 1 lit. b leg. cit., zur Anwendung kommt. Daraus ergibt sich gemäß § 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. für die von dieser Bestimmung erfassten Rechtsanwälte das Erfordernis der Vollendung des
  2. Lebensjahres. § 18 Abs. 2 leg. cit. trifft somit eine Übergangsregelung für die Altersrente, nicht aber für die vorzeitige Altersrente gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit.. In diesem Sinne ist in dieser Bestimmung auch nur von der Altersrente und nicht von der vorzeitigen Altersrente die Rede. Die Nichtanwendung des § 6 Abs. 2 lit. a leg. cit. und damit die Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. im System des § 18 Abs. 2 leg. cit. ist der Regelung aber eindeutig zu entnehmen, von einer unklaren Satzungsregelung kann diesbezüglich keine Rede sein.Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Satzung Versorgungseinrichtung Teil A der Salzburger Rechtsanwaltskammer 2004 sieht eine Ausnahme von der in Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, leg. cit. festgelegten Voraussetzung der Vollendung eines bestimmten Pensionsalters vor. Wenn nun im System des Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. die Ausnahmeregelung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in Bezug auf das in Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, leg. cit. für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Pensionsalter nicht gilt, ist daraus abzuleiten, dass in diesem System die Regel, nämlich Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, leg. cit., zur Anwendung kommt. Daraus ergibt sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, leg. cit. als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente gemäß Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. für die von dieser Bestimmung erfassten Rechtsanwälte das Erfordernis der Vollendung des
  3. Lebensjahres. Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. trifft somit eine Übergangsregelung für die Altersrente, nicht aber für die vorzeitige Altersrente gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.. In diesem Sinne ist in dieser Bestimmung auch nur von der Altersrente und nicht von der vorzeitigen Altersrente die Rede. Die Nichtanwendung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, leg. cit. und damit die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, leg. cit. im System des Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. ist der Regelung aber eindeutig zu entnehmen, von einer unklaren Satzungsregelung kann diesbezüglich keine Rede sein.

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