RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2004/06/0134 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/06/0109 E
- Oktober 2005 RS 5 [Hier betreffend Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien 2004; hier: Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem Verwaltungsakt ist nachvollziehbar, ob die belangte Behörde in diesem Sinne bei den Kürzungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b dieser Satzung von dieser Höhe der Altersrente ausgegangen bzw. ob sie das Vorliegen weiterer Kürzungstatbestände (welcher ?) angenommen hat.][Hier betreffend Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien 2004; hier: Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem Verwaltungsakt ist nachvollziehbar, ob die belangte Behörde in diesem Sinne bei den Kürzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, dieser Satzung von dieser Höhe der Altersrente ausgegangen bzw. ob sie das Vorliegen weiterer Kürzungstatbestände (welcher ?) angenommen hat.] StammrechtssatzBei einem Antrag auf vorzeitige Altersrente kommt die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satzung Versorgungseinrichtung Teil A der Salzburger Rechtsanwaltskammer 2004 nicht in Betracht. Im Hinblick darauf und weiters, dass gemäß dem zweiten Satz des § 18 Abs. 2 leg. cit. auch § 6 Abs. 6 leg. cit. betreffend die Berechnung der Höhe der Altersrente mittels Durchrechnungszeitraumes nicht gilt, hat die belBeh über den Antrag des Bf auf der Grundlage der Regelung des § 6 Abs. 2 lit. b leg. cit. unter zutreffender Rücksichtnahme darauf entschieden, dass der Bf bei Vollendung des
- Lebensjahres, also bei Erfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von 100 % der gemäß der Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente hätte. Bei den Kürzungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b leg. cit. ist die belBeh daher zu Recht von einer Altersrente des Bf in dieser Höhe ausgegangen.Bei einem Antrag auf vorzeitige Altersrente kommt die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Satzung Versorgungseinrichtung Teil A der Salzburger Rechtsanwaltskammer 2004 nicht in Betracht. Im Hinblick darauf und weiters, dass gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. auch Paragraph 6, Absatz 6, leg. cit. betreffend die Berechnung der Höhe der Altersrente mittels Durchrechnungszeitraumes nicht gilt, hat die belBeh über den Antrag des Bf auf der Grundlage der Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, leg. cit. unter zutreffender Rücksichtnahme darauf entschieden, dass der Bf bei Vollendung des
- Lebensjahres, also bei Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, leg. cit. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von 100 % der gemäß der Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente hätte. Bei den Kürzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, leg. cit. ist die belBeh daher zu Recht von einer Altersrente des Bf in dieser Höhe ausgegangen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.