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{'item': '2004/06/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2006 Geschäftszahl2004/06/0164 RechtssatzDer VwGH hat zu der - mit Ausnahme des Immissionsstandards - gleichartigen Regelung für Mischgebiete im § 40 Abs. 1 und 2 Tir ROG 1994 ausgesprochen (Hinweis E vom

  1. Jänner 1998, Zl. 97/06/0027), dass unter dem Ausdruck "Gebäude für Betriebe" in § 40 Abs. 2 erster Satz Tir ROG 1994 nicht nur die im gemischten Wohngebiet gemäß § 38 Abs. 1 Tir ROG 1994 zulässigen Gebäude für Betriebe gemeint sein können, sondern dass für die Gebäude für Betriebe gemäß § 40 Abs. 2 erster Satz Tir ROG 1994 der in § 40 Abs. 1 zweiter Satz Tir ROG 1994 für Gebäude in sämtlichen Mischgebieten aufgestellte Immissionsstandard gilt. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß § 40 Abs. 2 erster Satz Tir ROG 2001 im allgemeinen Mischgebiet zulässigen "Gebäude für Betriebe" angenommen werden. Wenn der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 zweiter Satz Tir ROG 2001 vom "betreffenden Gebiet" spricht, meint er offensichtlich das Gebiet, in dem zusammenhängend eine der möglichen Mischgebietswidmungen erfolgt ist. Diese Auslegung des Ausdruckes "im betreffenden Gebiet" als jenem Gebiet, in dem die jeweilige gleichartige Mischgebietswidmung vorgesehen ist, wird bestätigt durch die Anordnung im § 38 Abs. 1 lit. d Tir ROG
  2. (Hier kommt es somit allein auf die auf dem Baugrundstück, das als allgemeines Mischgebiet gewidmet ist, anzunehmende Wohnqualität und nicht auf die im benachbarten Wohngebiet gemäß § 38 Abs. 1 Tir ROG 2001 einzuhaltende Wohnqualität an.)Der VwGH hat zu der - mit Ausnahme des Immissionsstandards - gleichartigen Regelung für Mischgebiete im Paragraph 40, Absatz eins und 2 Tir ROG 1994 ausgesprochen (Hinweis E vom
  3. Jänner 1998, Zl. 97/06/0027), dass unter dem Ausdruck "Gebäude für Betriebe" in Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz Tir ROG 1994 nicht nur die im gemischten Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Tir ROG 1994 zulässigen Gebäude für Betriebe gemeint sein können, sondern dass für die Gebäude für Betriebe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz Tir ROG 1994 der in Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz Tir ROG 1994 für Gebäude in sämtlichen Mischgebieten aufgestellte Immissionsstandard gilt. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz Tir ROG 2001 im allgemeinen Mischgebiet zulässigen "Gebäude für Betriebe" angenommen werden. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz Tir ROG 2001 vom "betreffenden Gebiet" spricht, meint er offensichtlich das Gebiet, in dem zusammenhängend eine der möglichen Mischgebietswidmungen erfolgt ist. Diese Auslegung des Ausdruckes "im betreffenden Gebiet" als jenem Gebiet, in dem die jeweilige gleichartige Mischgebietswidmung vorgesehen ist, wird bestätigt durch die Anordnung im Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, Tir ROG
  4. (Hier kommt es somit allein auf die auf dem Baugrundstück, das als allgemeines Mischgebiet gewidmet ist, anzunehmende Wohnqualität und nicht auf die im benachbarten Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Tir ROG 2001 einzuhaltende Wohnqualität an.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.