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{'item': '2004/06/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2006 Geschäftszahl2004/06/0166 RechtssatzDer Ausdruck der zufriedenstellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen in § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG weist als Maßstab zulässiger Immissionen auf das zulässige Widmungsmaß der jeweiligen Widmungskategorie hin. Solange sich eine Schallemission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt sind (vgl auch E

  1. März 1999, Zl. 97/06/0219,
  2. April 2002, Zl. 2001/06/0093,
  3. März 2003, Zl. 99/06/0010, und
  4. April 2003, Zl. 2001/06/0112). Auch wenn dies in diesen E nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, kommt es dabei, da die widmungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im baurechtlichen Verfahren von zentraler Bedeutung und als baurechtlicher Grundsatz zu beachten ist, auf die Widmung des Baugrundstückes an (vgl dazu die ausdrückliche Statuierung in § 48 Abs. 2 Nö BauO 1996 idF LGBl. 8200-3, und § 8 Abs. 3 Vlbg. BauG 2001; weiters dazu auch E
  5. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, zu § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 zum Kriterium des ortsüblichen Ausmaßes von durch ein Bauvorhaben verursachten Immissionen, und zu vergleichbaren Immissionsschutzbestimmungen anderer Bauordnungen E
  6. April 1999, Zl. 98/05/0032, und
  7. April 2002, Zl. 2001/05/0267, zum ortsüblichen Ausmaß von Immissionen gemäß § 62 Abs. 2 Nö BauO 1976, und E vom
  8. September 2005, Zl. 2002/06/0088, zu § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG 1972 gleichfalls zu dem Kriterium des ortsüblichen Ausmaßes von Belästigungen, und grundsätzlich dazu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S. 263).Der Ausdruck der zufriedenstellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG weist als Maßstab zulässiger Immissionen auf das zulässige Widmungsmaß der jeweiligen Widmungskategorie hin. Solange sich eine Schallemission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt sind vergleiche auch E
  9. März 1999, Zl. 97/06/0219,
  10. April 2002, Zl. 2001/06/0093,
  11. März 2003, Zl. 99/06/0010, und
  12. April 2003, Zl. 2001/06/0112). Auch wenn dies in diesen E nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, kommt es dabei, da die widmungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im baurechtlichen Verfahren von zentraler Bedeutung und als baurechtlicher Grundsatz zu beachten ist, auf die Widmung des Baugrundstückes an vergleiche dazu die ausdrückliche Statuierung in Paragraph 48, Absatz 2, Nö BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-3, und Paragraph 8, Absatz 3, Vlbg. BauG 2001; weiters dazu auch E
  13. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, zu Paragraph 4, Absatz 3, Stmk. BauO 1968 zum Kriterium des ortsüblichen Ausmaßes von durch ein Bauvorhaben verursachten Immissionen, und zu vergleichbaren Immissionsschutzbestimmungen anderer Bauordnungen E
  14. April 1999, Zl. 98/05/0032, und
  15. April 2002, Zl. 2001/05/0267, zum ortsüblichen Ausmaß von Immissionen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Nö BauO 1976, und E vom
  16. September 2005, Zl. 2002/06/0088, zu Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg. BauG 1972 gleichfalls zu dem Kriterium des ortsüblichen Ausmaßes von Belästigungen, und grundsätzlich dazu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S. 263).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.