RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2004/06/0194 RechtssatzDie Ansicht, dass jedenfalls kein bewilligungsfreier Umbau gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG angenommen werden könne, weil nach der Definition eines Umbaues in § 4 Z. 56 Stmk. BauG die äußeren Abmessungen einer bestehenden baulichen Anlage dabei nicht verändert werden dürften, der Abbruch einer Außenmauer aber die äußeren Abmessungen verändere, auch wenn diese in der Folge wieder errichtet werde, trifft nicht zu. Der Abbruch einer Wand eines Gebäudes und ihre Wiederrichtung an derselben Stelle (also unter Einhaltung der bisherigen äußeren Abmessungen in diesem Bereich) stellt eine Umgestaltung des Äußeren einer baulichen Anlage gemäß § 4 Z. 56 Stmk. BauG dar. Der Umstand, dass im Zuge des Umbaues nach dem Abbruch der Außenmauer die äußeren Abmessungen der baulichen Anlage in diesem Bereich vorübergehend verändert sind, ist nicht maßgeblich, da allein die Bautätigkeit (hier der Abbruch und die Wiedererrichtung der Gebäudewand) nicht Gegenstand der Regelung des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG ist. Beim Abbruch einer Außenwand eines Gebäudes und ihrer Wiedererrichtung wird auch das weitere Kriterium eines Umbaues gemäß § 4 Z. 56 Stmk. BauG erfüllt, dass die Bausubstanz des Gebäudes als der von dem Umbau betroffenen baulichen Anlage überwiegend erhalten bleibt. (Angemerkt wird, dass es zulässig wäre, im Zuge der Wiedererrichtung einer Außenmauer eines bewilligten Gebäudes auch eine weitere bereits rechtskräftig bewilligte Abänderung dieser Außenmauer zu realisieren, ohne dass dies für das Kriterium der Nichtveränderung der äußeren Gestaltung im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG von Bedeutung wäre.)Die Ansicht, dass jedenfalls kein bewilligungsfreier Umbau gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG angenommen werden könne, weil nach der Definition eines Umbaues in Paragraph 4, Ziffer 56, Stmk. BauG die äußeren Abmessungen einer bestehenden baulichen Anlage dabei nicht verändert werden dürften, der Abbruch einer Außenmauer aber die äußeren Abmessungen verändere, auch wenn diese in der Folge wieder errichtet werde, trifft nicht zu. Der Abbruch einer Wand eines Gebäudes und ihre Wiederrichtung an derselben Stelle (also unter Einhaltung der bisherigen äußeren Abmessungen in diesem Bereich) stellt eine Umgestaltung des Äußeren einer baulichen Anlage gemäß Paragraph 4, Ziffer 56, Stmk. BauG dar. Der Umstand, dass im Zuge des Umbaues nach dem Abbruch der Außenmauer die äußeren Abmessungen der baulichen Anlage in diesem Bereich vorübergehend verändert sind, ist nicht maßgeblich, da allein die Bautätigkeit (hier der Abbruch und die Wiedererrichtung der Gebäudewand) nicht Gegenstand der Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG ist. Beim Abbruch einer Außenwand eines Gebäudes und ihrer Wiedererrichtung wird auch das weitere Kriterium eines Umbaues gemäß Paragraph 4, Ziffer 56, Stmk. BauG erfüllt, dass die Bausubstanz des Gebäudes als der von dem Umbau betroffenen baulichen Anlage überwiegend erhalten bleibt. (Angemerkt wird, dass es zulässig wäre, im Zuge der Wiedererrichtung einer Außenmauer eines bewilligten Gebäudes auch eine weitere bereits rechtskräftig bewilligte Abänderung dieser Außenmauer zu realisieren, ohne dass dies für das Kriterium der Nichtveränderung der äußeren Gestaltung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG von Bedeutung wäre.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.