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{'item': '2004/06/0202'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2004/06/0202 RechtssatzEin Bordell fällt unter die Kategorie "Vergnügungsstätte" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten und ist daher in dieser Widmung zulässig (Hinweis E vom

  1. November 2003, Zl. 2002/06/0091). Das in solchen Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten grundsätzlich anzunehmende, dem Gebietscharakter entsprechende Ausmaß an Schallimmissionen ist von Nachbarn hinzunehmen. [Hier: Kleiner Bordellbetrieb (mit fünf Zimmern). Davon ausgehend wurden von den Nachbarn keine besonderen Gründe ins Treffen geführt, auf Grund derer angenommen hätte werden können, der Bordellbetrieb verursache Lärmimmissionen, die dem Gebietscharakter eines solchen Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes widersprechen könnten. Besondere Gründe dafür, dass ein Gutachten zur Lärmfrage hätte eingeholt werden müssen, wurden von den Nachbarn nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Dem in diesem Zusammenhang allenfalls relevanten Umstand, dass drei Zimmer des gegenständlichen Gebäudes (zwei im Erdgeschoß und eines im Dachgeschoß) unmittelbar an das Gebäude der Nachbarn angrenzen, war entgegenzuhalten, dass sich an dieser Seite des gegenständlichen Gebäudes eine (öffnungslose) Brandwand in der Dicke von 33 cm befindet. Auch die Brandwand des Gebäudes der Nachbarn hält an dieser Seite Schallimmissionen auf das Grundstück der Nachbarn hintan. Die Öffnung des Betriebes wurde auf die Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. Bei immissionsrechtlicher Beurteilung beginnt nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, S. 7 (Beurteilung von Schallimmissionen Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich), die Nacht, wenn nicht anders festgelegt, mit 22.00 Uhr. Bei Nacht ist somit kein Betrieb zulässig.]Ein Bordell fällt unter die Kategorie "Vergnügungsstätte" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Stmk. ROG in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten und ist daher in dieser Widmung zulässig (Hinweis E vom
  2. November 2003, Zl. 2002/06/0091). Das in solchen Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten grundsätzlich anzunehmende, dem Gebietscharakter entsprechende Ausmaß an Schallimmissionen ist von Nachbarn hinzunehmen. [Hier: Kleiner Bordellbetrieb (mit fünf Zimmern). Davon ausgehend wurden von den Nachbarn keine besonderen Gründe ins Treffen geführt, auf Grund derer angenommen hätte werden können, der Bordellbetrieb verursache Lärmimmissionen, die dem Gebietscharakter eines solchen Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes widersprechen könnten. Besondere Gründe dafür, dass ein Gutachten zur Lärmfrage hätte eingeholt werden müssen, wurden von den Nachbarn nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Dem in diesem Zusammenhang allenfalls relevanten Umstand, dass drei Zimmer des gegenständlichen Gebäudes (zwei im Erdgeschoß und eines im Dachgeschoß) unmittelbar an das Gebäude der Nachbarn angrenzen, war entgegenzuhalten, dass sich an dieser Seite des gegenständlichen Gebäudes eine (öffnungslose) Brandwand in der Dicke von 33 cm befindet. Auch die Brandwand des Gebäudes der Nachbarn hält an dieser Seite Schallimmissionen auf das Grundstück der Nachbarn hintan. Die Öffnung des Betriebes wurde auf die Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. Bei immissionsrechtlicher Beurteilung beginnt nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, S. 7 (Beurteilung von Schallimmissionen Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich), die Nacht, wenn nicht anders festgelegt, mit 22.00 Uhr. Bei Nacht ist somit kein Betrieb zulässig.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.