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{'item': '2004/06/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2004/06/0210 RechtssatzDas Schwimmbecken besteht aus Metall mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m. Es wurde nach Entfernung des Mutterbodens auf 5 cm dicken Schaumstoffplatten errichtet. Es hat eine Umwälzpumpe und einen Ablauf, wobei im Falle einer Entleerung das Wasser im Sickerschacht auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht werde. Das Schwimmbecken hat weiters ein aufgesetztes, verschraubtes Gestänge aus Aluminiumstangen, um jederzeit die am Schwimmbeckenrand befestigte Abdeckfolie hochziehen bzw. das Schwimmbad fix abdecken zu können. Das Becken wird im Winter mit dieser Plastikabdeckung geschützt. Die Gesamthöhe der Stangen beträgt im Zenit 1,70 m. Das Schwimmbad hat im gefüllten Zustand (1,0 m hoch) ein Gewicht von mehr als 16 t und ein Leergewicht von mehreren 100 kg. Die Herstellung eines solchen Aufstellschwimmbeckens erfordert jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung dieses Beckens. Der Fundamentierung kommt in Bezug auf die erforderliche Stand- und Nutzungssicherheit eines solchen Schwimmbeckens, das im angefülltem Zustand auf den Untergrund eine Belastung von etlichen Tonnen ausübt, besondere Bedeutung zu. Damit sind die im § 16 Abs. 1 Tir BauO 2001 angeführten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit wesentlich berührt. Schon das offene Schwimmbecken muss als eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e Tir BauO 2001, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse im Sinne des § 16 Abs. 1 Tir BauO 2001 wesentlich berührt werden, qualifiziert werden.Das Schwimmbecken besteht aus Metall mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m. Es wurde nach Entfernung des Mutterbodens auf 5 cm dicken Schaumstoffplatten errichtet. Es hat eine Umwälzpumpe und einen Ablauf, wobei im Falle einer Entleerung das Wasser im Sickerschacht auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht werde. Das Schwimmbecken hat weiters ein aufgesetztes, verschraubtes Gestänge aus Aluminiumstangen, um jederzeit die am Schwimmbeckenrand befestigte Abdeckfolie hochziehen bzw. das Schwimmbad fix abdecken zu können. Das Becken wird im Winter mit dieser Plastikabdeckung geschützt. Die Gesamthöhe der Stangen beträgt im Zenit 1,70 m. Das Schwimmbad hat im gefüllten Zustand (1,0 m hoch) ein Gewicht von mehr als 16 t und ein Leergewicht von mehreren 100 kg. Die Herstellung eines solchen Aufstellschwimmbeckens erfordert jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung dieses Beckens. Der Fundamentierung kommt in Bezug auf die erforderliche Stand- und Nutzungssicherheit eines solchen Schwimmbeckens, das im angefülltem Zustand auf den Untergrund eine Belastung von etlichen Tonnen ausübt, besondere Bedeutung zu. Damit sind die im Paragraph 16, Absatz eins, Tir BauO 2001 angeführten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit wesentlich berührt. Schon das offene Schwimmbecken muss als eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, Tir BauO 2001, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Tir BauO 2001 wesentlich berührt werden, qualifiziert werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0211

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.