RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/07/0003 RechtssatzNichtstattgebung - Amtswegige Aufhebung eines Bescheides - Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes, in dem auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexaflorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Trigon 300 zur Befüllung von nach dem
- Juni 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in näher bezeichneten Einsatzbereichen vorgesehen sind, zulässig ist, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 und 2 AVG als nichtig. Die belangte Behörde meint, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen. Solche sieht sie zunächst in den Auswirkungen von Trigon 300 auf die Umwelt, weil dieser Stoff ein hohes GWP (Global Warming Potential) habe und damit den Treibhauseffekt verstärke. Die Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde befassen sich mit den Auswirkungen von Trigon 300 im Allgemeinen. Die belangte Behörde hat aber nicht hinreichend dargetan, dass in der Zeit zwischen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst von Löschanlagen der beschwerdeführenden Partei eine so gravierende Wirkung auf die Umwelt ausgehen könnte, dass vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ausgegangen werden könnte.Nichtstattgebung - Amtswegige Aufhebung eines Bescheides - Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes, in dem auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexaflorid (HFKW-FKW-SF6-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Trigon 300 zur Befüllung von nach dem
- Juni 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in näher bezeichneten Einsatzbereichen vorgesehen sind, zulässig ist, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AVG als nichtig. Die belangte Behörde meint, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen. Solche sieht sie zunächst in den Auswirkungen von Trigon 300 auf die Umwelt, weil dieser Stoff ein hohes GWP (Global Warming Potential) habe und damit den Treibhauseffekt verstärke. Die Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde befassen sich mit den Auswirkungen von Trigon 300 im Allgemeinen. Die belangte Behörde hat aber nicht hinreichend dargetan, dass in der Zeit zwischen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst von Löschanlagen der beschwerdeführenden Partei eine so gravierende Wirkung auf die Umwelt ausgehen könnte, dass vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ausgegangen werden könnte.