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{'item': 'AW 2004/07/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/07/0003 RechtssatzNichtstattgebung - Amtswegige Aufhebung eines Bescheides - Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes, in dem auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexaflorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Trigon 300 zur Befüllung von nach dem

  1. Juni 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in näher bezeichneten Einsatzbereichen vorgesehen sind, zulässig ist, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 und 2 AVG als nichtig. Die belangte Behörde führt unter anderem gesundheitliche Belange als zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen. Sie beruft sich dabei auf eine deutsche Zulassung von Trigon 300, welche die Verwendung dieses Stoffes wegen der damit verbundenen Gefahren nur unter bestimmten Auflagen zulässt. Die beschwerdeführende Partei hält dem entgegen, die selben Bedenken müssten auch gegen andere Löschmittel erhoben werden. Trigon 300 werde von verschiedenen Stellen Unbedenklichkeit bescheinigt. Mit diesem Einwand vermag die beschwerdeführende Partei aber nicht den Umstand aus der Welt zu schaffen, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte deutsche Zulassung die Verwendung von Trigon 300 wegen der damit verbundenen Gefahren nur unter bestimmten Auflagen zulässt, während der Bescheid des Landeshauptmannes die Einhaltung solcher Einschränkungen nicht gewährleistet. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen an der Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung von Menschen entgegen.Nichtstattgebung - Amtswegige Aufhebung eines Bescheides - Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes, in dem auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexaflorid (HFKW-FKW-SF6-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Trigon 300 zur Befüllung von nach dem
  2. Juni 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in näher bezeichneten Einsatzbereichen vorgesehen sind, zulässig ist, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AVG als nichtig. Die belangte Behörde führt unter anderem gesundheitliche Belange als zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen. Sie beruft sich dabei auf eine deutsche Zulassung von Trigon 300, welche die Verwendung dieses Stoffes wegen der damit verbundenen Gefahren nur unter bestimmten Auflagen zulässt. Die beschwerdeführende Partei hält dem entgegen, die selben Bedenken müssten auch gegen andere Löschmittel erhoben werden. Trigon 300 werde von verschiedenen Stellen Unbedenklichkeit bescheinigt. Mit diesem Einwand vermag die beschwerdeführende Partei aber nicht den Umstand aus der Welt zu schaffen, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte deutsche Zulassung die Verwendung von Trigon 300 wegen der damit verbundenen Gefahren nur unter bestimmten Auflagen zulässt, während der Bescheid des Landeshauptmannes die Einhaltung solcher Einschränkungen nicht gewährleistet. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen an der Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung von Menschen entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.