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{'item': 'AW 2004/07/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/07/0004 RechtssatzStattgebung - abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag nach dem AWG 2002 - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurden dem Beschwerdeführer u.a. gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 und § 37 Abs. 1 AWG 2002 weitere Geländeschüttmaßnahmen sowie das Anplanieren des auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Sperrmüll-, Aushub- und Bauschuttmaterials untersagt und u.a. gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 aufgetragen, dieses binnen bestimmter Frist auf eigene Kosten zu entfernen, zu entsorgen und den Entsorgungsnachweis der Behörde vorzulegen. Ferner wurde die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes einer Fachperson binnen bestimmter Frist angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung, so weit sie sich gegen den Auftrag nach dem AWG 2002 richtet, als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Entfernung des genannten Materials und die Frist für die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u. a. damit, dass mit der vollständigen Entfernung des Aushubmaterials erhebliche Kosten verbunden wären. Zudem müssten die Aufschüttungen, um die Fläche wieder landwirtschaftlich nützen zu können, neuerlich durchgeführt werden, wobei hiefür zusätzliche Kosten entstünden. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch mit seinen Ausführungen einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf.Stattgebung - abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag nach dem AWG 2002 - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurden dem Beschwerdeführer u.a. gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 weitere Geländeschüttmaßnahmen sowie das Anplanieren des auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Sperrmüll-, Aushub- und Bauschuttmaterials untersagt und u.a. gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 aufgetragen, dieses binnen bestimmter Frist auf eigene Kosten zu entfernen, zu entsorgen und den Entsorgungsnachweis der Behörde vorzulegen. Ferner wurde die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes einer Fachperson binnen bestimmter Frist angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung, so weit sie sich gegen den Auftrag nach dem AWG 2002 richtet, als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Entfernung des genannten Materials und die Frist für die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u. a. damit, dass mit der vollständigen Entfernung des Aushubmaterials erhebliche Kosten verbunden wären. Zudem müssten die Aufschüttungen, um die Fläche wieder landwirtschaftlich nützen zu können, neuerlich durchgeführt werden, wobei hiefür zusätzliche Kosten entstünden. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch mit seinen Ausführungen einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.