RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.07.2004 Geschäftszahl2004/07/0005 RechtssatzDie Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz (255 Blg NR XI.GP, 7) führen zu § 4 LSGG (entspricht § 5 Tir LSLG 1969) aus: "Umschreibt der § 3 die den Parteien obliegenden Pflichten, so werden im § 4 die im Siedlungsverfahren der Behörde zukommenden Aufgaben normiert. Nach dem Wortlaut des ersten Satzes des Abs. 1 hat die Behörde ihren Einfluss zunächst in beratender Hinsicht auszuüben, wobei sie immer von der Zielsetzung des § 1 Abs 2 auszugehen hat. Führt diese Beratung dazu, dass sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten einigen, dann hat die Behörde, sofern diese Einigung einen Siedlungseffekt im Sinne der §§ 1 und 2 herbeizuführen geeignet ist, die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Der Abs 2 stellt einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar. In vielen einfach gelagerten Fällen werden nämlich die Parteien selbst Verträge vorbereiten, die im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben. Sind sie nun tatsächlich geeignet, einen Siedlungserfolg (§ 1 Abs 2) herbeizuführen, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen; dieser Bescheid kann auch die allenfalls notwendigen Sicherungsvorkehrungen gemäß § 7 enthalten und tritt an die Stelle jenes Bescheides (Abs 1), mit dem sonst die Behörde die Rechte zuteilt." Aus diesen Ausführungen in den Materialien wird deutlich, was mit einer "Einigung" iSd § 4 Abs 1 LSGG (und damit des § 5 Abs 1 Tir LSLG 1969) gemeint ist. § 4 Abs 1 LSGG (§ 5 Abs 1 Tir LSLG 1969) betrifft den Fall, dass sich die Parteien auf Grund einer Beratung durch die Behörde einigen. Wenn in den Materialien davon die Rede ist, dass die Behörde die Rechte zuzuteilen hat, wenn die Beratung durch die Behörde dazu führt, dass sich die Parteien auf den Übergang von Rechten einigen, dann zeigt das, dass der Gesetzgeber eine "Einigung" vor Augen hat, die für die Behörde wie auch für die Parteien unstrittig ist (Hier:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz (255 Blg NR römisch elf.GP, 7) führen zu Paragraph 4, LSGG (entspricht Paragraph 5, Tir LSLG 1969) aus: "Umschreibt der Paragraph 3, die den Parteien obliegenden Pflichten, so werden im Paragraph 4, die im Siedlungsverfahren der Behörde zukommenden Aufgaben normiert. Nach dem Wortlaut des ersten Satzes des Absatz eins, hat die Behörde ihren Einfluss zunächst in beratender Hinsicht auszuüben, wobei sie immer von der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, auszugehen hat. Führt diese Beratung dazu, dass sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten einigen, dann hat die Behörde, sofern diese Einigung einen Siedlungseffekt im Sinne der Paragraphen eins und 2 herbeizuführen geeignet ist, die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Der Absatz 2, stellt einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar. In vielen einfach gelagerten Fällen werden nämlich die Parteien selbst Verträge vorbereiten, die im Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben. Sind sie nun tatsächlich geeignet, einen Siedlungserfolg (Paragraph eins, Absatz 2,) herbeizuführen, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen; dieser Bescheid kann auch die allenfalls notwendigen Sicherungsvorkehrungen gemäß Paragraph 7, enthalten und tritt an die Stelle jenes Bescheides (Absatz eins,), mit dem sonst die Behörde die Rechte zuteilt." Aus diesen Ausführungen in den Materialien wird deutlich, was mit einer "Einigung" iSd Paragraph 4, Absatz eins, LSGG (und damit des Paragraph 5, Absatz eins, Tir LSLG 1969) gemeint ist. Paragraph 4, Absatz eins, LSGG (Paragraph 5, Absatz eins, Tir LSLG 1969) betrifft den Fall, dass sich die Parteien auf Grund einer Beratung durch die Behörde einigen. Wenn in den Materialien davon die Rede ist, dass die Behörde die Rechte zuzuteilen hat, wenn die Beratung durch die Behörde dazu führt, dass sich die Parteien auf den Übergang von Rechten einigen, dann zeigt das, dass der Gesetzgeber eine "Einigung" vor Augen hat, die für die Behörde wie auch für die Parteien unstrittig ist (Hier: Der "Vorvertrag" stellt keinen Vertrag in verbücherungsfähiger Form dar. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 3 Tir LSLG 1969 wird das Erfordernis der Verbücherungsfähigkeit nicht dadurch hinfällig, dass in der Begründung des Beschlusses (Einstweilige Verfügung) des OLG die Auffassung vertreten wird, dass der "Vorvertrag" bereits als Hauptvertrag verbindlich sei. Der "Vorvertrag" bildet auch keine geeignete Grundlage für ein Vorgehen der Behörde nach § 5 Abs. 1 Tir LSLG 1969, weil er keine unstrittige Einigung über den Übergang von Rechten darstellt. Vielmehr ist die Frage, ob mit diesem Vertrag das Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken und Anteilsrechten übertragen wurde, zwischen dem Bf und dem Mitbeteiligten strittig und Gegenstand eines Zivilprozesses.)Der "Vorvertrag" stellt keinen Vertrag in verbücherungsfähiger Form dar. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 5, Absatz 3, Tir LSLG 1969 wird das Erfordernis der Verbücherungsfähigkeit nicht dadurch hinfällig, dass in der Begründung des Beschlusses (Einstweilige Verfügung) des OLG die Auffassung vertreten wird, dass der "Vorvertrag" bereits als Hauptvertrag verbindlich sei. Der "Vorvertrag" bildet auch keine geeignete Grundlage für ein Vorgehen der Behörde nach Paragraph 5, Absatz eins, Tir LSLG 1969, weil er keine unstrittige Einigung über den Übergang von Rechten darstellt. Vielmehr ist die Frage, ob mit diesem Vertrag das Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken und Anteilsrechten übertragen wurde, zwischen dem Bf und dem Mitbeteiligten strittig und Gegenstand eines Zivilprozesses.)
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