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{'item': '2004/07/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl2004/07/0020 Rechtssatz§ 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990 ermöglicht es dem Deponiebetreiber, ohne Erlaubnis nach § 15 Abs 1 legcit gefährliche Abfälle (zum Zweck der Ablagerung nach Ausstufung) zu übernehmen (Hinweis auf die EB zur RV zur AWG-Nov 1998, BGBl I 151/1998, 1201 BlgNR

  1. GP zu § 4a und § 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990). § 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990 kann daher nicht - wie der Wortlaut indizieren könnte - dahin ausgelegt werden, dass die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 15 Abs 1 AWG 1990 und damit die Zulässigkeit der Übernahme gefährlicher Abfälle ohne Sammelerlaubnis erst zu dem Zeitpunkt greift, da der Deponiebetreiber die Nichtgefährlichkeit der Abfälle anzeigt. Bei einer solchen Auslegung würde die Bestimmung auch ihren Sinn verlieren, da mit der Anzeige der Nichtgefährlichkeit (grundsätzlich) die Abfälle ihre Eigenschaft als gefährliche Abfälle verlieren (§ 4a Abs 5 AWG 1990); für nicht gefährliche Abfälle bedürfte es aber keiner Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Vor der Anzeige aber dürften bei dieser Auslegung keine gefährlichen Abfälle übernommen werden, auch wenn sie ausgestuft werden sollen. Ein solches Ergebnis aber ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs 2 Z 4 unvereinbar. Hiezu kommt, dass § 4a Abs 5 AWG 1990 davon spricht, dass der Deponiebetreiber "in der Folge", also nach der Übernahme der Abfälle, den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt. § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 stellt aber einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Entfall der Erlaubnispflicht und der Ausstufung (Anzeige des Nachweises der Nichtgefährlichkeit der Abfälle) samt anschließender Ablagerung her. Aus dieser Verknüpfung von Entfall der Erlaubnispflicht und Anzeige der Nichtgefährlichkeit der Abfälle ergibt sich, welches Konzept dem Gesetz zugrunde liegt, wenn es die Durchführung der Ausstufung (auch) durch den Deponiebetreiber bei gleichzeitigem Entfall der Erlaubnispflicht für die Übernahme gefährlicher Abfälle zulässt.Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 1990 ermöglicht es dem Deponiebetreiber, ohne Erlaubnis nach Paragraph 15, Absatz eins, legcit gefährliche Abfälle (zum Zweck der Ablagerung nach Ausstufung) zu übernehmen (Hinweis auf die EB zur Regierungsvorlage zur AWG-Nov 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 1998,, 1201 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 4 a und Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 1990). Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 1990 kann daher nicht - wie der Wortlaut indizieren könnte - dahin ausgelegt werden, dass die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 und damit die Zulässigkeit der Übernahme gefährlicher Abfälle ohne Sammelerlaubnis erst zu dem Zeitpunkt greift, da der Deponiebetreiber die Nichtgefährlichkeit der Abfälle anzeigt. Bei einer solchen Auslegung würde die Bestimmung auch ihren Sinn verlieren, da mit der Anzeige der Nichtgefährlichkeit (grundsätzlich) die Abfälle ihre Eigenschaft als gefährliche Abfälle verlieren (Paragraph 4 a, Absatz 5, AWG 1990); für nicht gefährliche Abfälle bedürfte es aber keiner Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Vor der Anzeige aber dürften bei dieser Auslegung keine gefährlichen Abfälle übernommen werden, auch wenn sie ausgestuft werden sollen. Ein solches Ergebnis aber ist mit Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, unvereinbar. Hiezu kommt, dass Paragraph 4 a, Absatz 5, AWG 1990 davon spricht, dass der Deponiebetreiber "in der Folge", also nach der Übernahme der Abfälle, den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 1990 stellt aber einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Entfall der Erlaubnispflicht und der Ausstufung (Anzeige des Nachweises der Nichtgefährlichkeit der Abfälle) samt anschließender Ablagerung her. Aus dieser Verknüpfung von Entfall der Erlaubnispflicht und Anzeige der Nichtgefährlichkeit der Abfälle ergibt sich, welches Konzept dem Gesetz zugrunde liegt, wenn es die Durchführung der Ausstufung (auch) durch den Deponiebetreiber bei gleichzeitigem Entfall der Erlaubnispflicht für die Übernahme gefährlicher Abfälle zulässt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.