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{'item': 'AW 2004/07/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2004 GeschäftszahlAW 2004/07/0021 RechtssatzStattgebung - Teilerlöschen eines Wasserrechtes und letztmalige Vorkehrungen - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde festgestellt, dass ein näher bezeichnetes Wasserrecht zum Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, soweit es sich auf die Entnahme von Trinkwasser bezieht, erloschen ist. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen. Ferner wurde als letztmalige Vorkehrung Folgendes angeordnet: "Die Installationen in den Anwesen sind von der jeweiligen Trinkwasserleitung zu trennen, wobei der Einbau von Schiebern oder Rückschlagventilen nicht ausreichend ist, sondern getrennte Rohrsysteme zu errichten sind. Über die getrennte Ausführung der Leitungen sind Bestätigungen eines konzessionierten Unternehmens vorzulegen." Die Berufung der Beschwerdeführer wurde vom Landeshauptmann abgewiesen und die Frist für die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen mit

  1. Februar 2005 bestimmt. Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die Beschwerdeführer insbesondere damit, dass beim Vollzug des angefochtenen Bescheides kein Trinkwasser mehr bezogen werden könne. Es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die im angefochtenen Bescheid genannten Erklärungen von zwei näher genannten Personen (die zum teilweisen Erlöschen des Wasserrechtes führten) stammten vom
  2. Dezember 1994 und würden somit beinahe 10 Jahre zurückliegen, sodass es keine öffentlichen und vor allem keine zwingenden öffentlichen Interessen geben könne, dass der Bescheid des Landeshauptmannes sofort Wirksamkeit haben müsse. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer zeigten jedoch mit ihren Ausführungen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf.Stattgebung - Teilerlöschen eines Wasserrechtes und letztmalige Vorkehrungen - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde festgestellt, dass ein näher bezeichnetes Wasserrecht zum Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, soweit es sich auf die Entnahme von Trinkwasser bezieht, erloschen ist. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen. Ferner wurde als letztmalige Vorkehrung Folgendes angeordnet: "Die Installationen in den Anwesen sind von der jeweiligen Trinkwasserleitung zu trennen, wobei der Einbau von Schiebern oder Rückschlagventilen nicht ausreichend ist, sondern getrennte Rohrsysteme zu errichten sind. Über die getrennte Ausführung der Leitungen sind Bestätigungen eines konzessionierten Unternehmens vorzulegen." Die Berufung der Beschwerdeführer wurde vom Landeshauptmann abgewiesen und die Frist für die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen mit
  3. Februar 2005 bestimmt. Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die Beschwerdeführer insbesondere damit, dass beim Vollzug des angefochtenen Bescheides kein Trinkwasser mehr bezogen werden könne. Es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die im angefochtenen Bescheid genannten Erklärungen von zwei näher genannten Personen (die zum teilweisen Erlöschen des Wasserrechtes führten) stammten vom
  4. Dezember 1994 und würden somit beinahe 10 Jahre zurückliegen, sodass es keine öffentlichen und vor allem keine zwingenden öffentlichen Interessen geben könne, dass der Bescheid des Landeshauptmannes sofort Wirksamkeit haben müsse. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer zeigten jedoch mit ihren Ausführungen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.