RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2004 GeschäftszahlAW 2004/07/0033 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2003/07/0047 B 5. Februar 2004 RS 1 Hier betreffend einen in derselben Angelegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen, jedoch nach § 68 AVG abgeänderten wasserpolizeilichen Auftrag (Näheres hiezu im vorliegenden Beschluss); wiederum Überwiegen der (hier nur von der belangten Behörde dargelegten) Interessen an einer Sicherstellung einer notwendigen Trinkwasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei.Hier betreffend einen in derselben Angelegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen, jedoch nach Paragraph 68, AVG abgeänderten wasserpolizeilichen Auftrag (Näheres hiezu im vorliegenden Beschluss); wiederum Überwiegen der (hier nur von der belangten Behörde dargelegten) Interessen an einer Sicherstellung einer notwendigen Trinkwasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei. StammrechtssatzNichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen der mitbeteiligten Partei teilweise statt und beauftragte den Beschwerdeführer gemäß § 138 WRG 1959, den Traktorweg im Bereich einer bestimmten Parzelle, soweit er sich im Quellschutzgebiet nach einem näher bezeichneten Bescheid befindet, bis zu einem bestimmten Tag zu entfernen und den natürlichen Oberboden wieder herzustellen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde sowie von der mitbeteiligten Partei dargelegten Interessen an einer Sicherstellung einer notwendigen Trinkwasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei überwiegen jedoch die vom Beschwerdeführer allgemein geltend gemachten Interessen an einer Weiterbenützung dieses Traktorweges in dem vom wasserpolizeilichen Auftrag genannten Bereich, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen der mitbeteiligten Partei teilweise statt und beauftragte den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, WRG 1959, den Traktorweg im Bereich einer bestimmten Parzelle, soweit er sich im Quellschutzgebiet nach einem näher bezeichneten Bescheid befindet, bis zu einem bestimmten Tag zu entfernen und den natürlichen Oberboden wieder herzustellen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde sowie von der mitbeteiligten Partei dargelegten Interessen an einer Sicherstellung einer notwendigen Trinkwasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei überwiegen jedoch die vom Beschwerdeführer allgemein geltend gemachten Interessen an einer Weiterbenützung dieses Traktorweges in dem vom wasserpolizeilichen Auftrag genannten Bereich, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.
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