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{'item': '2004/07/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl2004/07/0048 RechtssatzIn den lit. a bis lit. c des § 4 Sbg WRG 1870 werden Seen nicht genannt. Das Sbg WRG 1870 kannte aber den Begriff des "Sees" und verwendete ihn bei der Umschreibung des öffentlichen Gutes in § 3.In den Litera a bis Litera c, des Paragraph 4, Sbg WRG 1870 werden Seen nicht genannt. Das Sbg WRG 1870 kannte aber den Begriff des "Sees" und verwendete ihn bei der Umschreibung des öffentlichen Gutes in Paragraph 3, § 4 legcit hingegen nennt die Seen nicht, aber - in lit. c - das "in Teichen" eingeschlossene Wasser. Der Wortlaut des § 4 Sbg WRG 1870 legt daher das Verständnis nahe, dass zwar Teiche, nicht aber Seen unter die in dieser Bestimmung aufgezählten Privatgewässer fallen sollten. Dieses Verständnis ergibt sich auch, wenn man die Systematik der §§ 3 und 4 des Sbg WRG 1870 betrachtet. Hier hilft der Blick in das wortidente Reichswassergesetz 1869, RGBl. Nr. 93 (RWRG 1869), dessen Systematik und Inhalt vom Sbg WRG 1870 übernommen wurde. Die hinsichtlich des RWRG getroffene Interpretation der Regelungen der §§ 3 und 4 können daher zur Auslegung dieser Bestimmungen des Sbg WRG 1870 herangezogen werden. Auch § 3 RWRG 1869 zählte Seen ausdrücklich zu den öffentlichen Gewässern und nannte in § 4 lit. c als Privatgewässer lediglich die Teiche. In den meisten Ländern rechnet man die größeren Seen zum öffentlichen Gut, häufig auch, wo sie mit Staatsdomänen in Verbindung stehen, zu diesen oder zum 'Kammergut'; die kleineren Seen, welche schon mehr der Natur von Weihern oder Teichen sich nähern, zum Privatgut, gewöhnlich als Bestandtheil der sie umschließenden Grundstücke. Seen, bei denen von einem Einschließen durch ein Grundstück, von einem Beherrschen durch menschliche Gewalt (Ableiten, Trockenlegen u. dgl., wie bei Teichen) nicht mehr die Rede sein kann, welche Grund und Boden, den sie bedecken, dem menschlichen Verkehre entziehen, können auch nach natürlichen Rechtsgrundsätzen nicht als Bestandteil des Grundbesitzes angesehen werden. Diese fallen daher nicht unter die Gewässer nach § 4, sondern unter jene des § 3 RWRG

  1. Seen sind, wenn nicht Privatrechte nachgewiesen werden, als öffentliche Gewässer anzusehen. Demnach wollte der Gesetzgeber damals nach der Größe des stehenden Gewässers unterscheiden und nur kleine Seen, die in der Ausdehnung Teichen oder Weihern entsprechen, von der Bestimmung des § 3 RWRG 1869 ausnehmen und dem § 4 RWRG 1869 zuweisen. Dies bedeutet aber auch für das Sbg WRG 1870, dass Seen im Gegensatz zu Teichen überhaupt nicht unter § 4 fallen, sondern ihre Regelung in § 3 erfahren. Der Umstand, dass infolge des in § 6 Sbg WRG 1920 enthaltenen Verweises allein auf § 4 Sbg WRG 1870 nur mehr diese Bestimmung unmittelbare Anwendung zu finden hat, ändert daran nichts.Paragraph 4, legcit hingegen nennt die Seen nicht, aber - in Litera c, - das "in Teichen" eingeschlossene Wasser. Der Wortlaut des Paragraph 4, Sbg WRG 1870 legt daher das Verständnis nahe, dass zwar Teiche, nicht aber Seen unter die in dieser Bestimmung aufgezählten Privatgewässer fallen sollten. Dieses Verständnis ergibt sich auch, wenn man die Systematik der Paragraphen 3 und 4 des Sbg WRG 1870 betrachtet. Hier hilft der Blick in das wortidente Reichswassergesetz 1869, RGBl. Nr. 93 (RWRG 1869), dessen Systematik und Inhalt vom Sbg WRG 1870 übernommen wurde. Die hinsichtlich des RWRG getroffene Interpretation der Regelungen der Paragraphen 3 und 4 können daher zur Auslegung dieser Bestimmungen des Sbg WRG 1870 herangezogen werden. Auch Paragraph 3, RWRG 1869 zählte Seen ausdrücklich zu den öffentlichen Gewässern und nannte in Paragraph 4, Litera c, als Privatgewässer lediglich die Teiche. In den meisten Ländern rechnet man die größeren Seen zum öffentlichen Gut, häufig auch, wo sie mit Staatsdomänen in Verbindung stehen, zu diesen oder zum 'Kammergut'; die kleineren Seen, welche schon mehr der Natur von Weihern oder Teichen sich nähern, zum Privatgut, gewöhnlich als Bestandtheil der sie umschließenden Grundstücke. Seen, bei denen von einem Einschließen durch ein Grundstück, von einem Beherrschen durch menschliche Gewalt (Ableiten, Trockenlegen u. dgl., wie bei Teichen) nicht mehr die Rede sein kann, welche Grund und Boden, den sie bedecken, dem menschlichen Verkehre entziehen, können auch nach natürlichen Rechtsgrundsätzen nicht als Bestandteil des Grundbesitzes angesehen werden. Diese fallen daher nicht unter die Gewässer nach Paragraph 4,, sondern unter jene des Paragraph 3, RWRG
  2. Seen sind, wenn nicht Privatrechte nachgewiesen werden, als öffentliche Gewässer anzusehen. Demnach wollte der Gesetzgeber damals nach der Größe des stehenden Gewässers unterscheiden und nur kleine Seen, die in der Ausdehnung Teichen oder Weihern entsprechen, von der Bestimmung des Paragraph 3, RWRG 1869 ausnehmen und dem Paragraph 4, RWRG 1869 zuweisen. Dies bedeutet aber auch für das Sbg WRG 1870, dass Seen im Gegensatz zu Teichen überhaupt nicht unter Paragraph 4, fallen, sondern ihre Regelung in Paragraph 3, erfahren. Der Umstand, dass infolge des in Paragraph 6, Sbg WRG 1920 enthaltenen Verweises allein auf Paragraph 4, Sbg WRG 1870 nur mehr diese Bestimmung unmittelbare Anwendung zu finden hat, ändert daran nichts. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0049

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.