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{'item': '2004/07/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.07.2004 Geschäftszahl2004/07/0050 RechtssatzIm Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bescheiden vertritt der VwGH die Auffassung, dass eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts an sich geeignet ist, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig zu machen. Dies folgt aus der Überlegung, dass die einer Vollstreckung fähigen konstitutiven, Pflichten begründeten Verwaltungsakte auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich grundsätzlich jenen zum Zeitpunkt der Entscheidung in oberster Instanz bezogen sind und einerseits das AVG den Parteien eines Verfahrens kein mit einem Rechtsanspruch ausgestattetes weiteres Verfahren einräumt, um im Fall einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zu erreichen, andererseits aber auch das VVG in seinem § 3 Abs 2 die Erhebung von Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO nur bei der Eintreibung von Geldleistungen vorsieht. Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf dem selben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse. Diese Rechtsprechung hat auch für das Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung. Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden.Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bescheiden vertritt der VwGH die Auffassung, dass eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts an sich geeignet ist, die Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig zu machen. Dies folgt aus der Überlegung, dass die einer Vollstreckung fähigen konstitutiven, Pflichten begründeten Verwaltungsakte auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich grundsätzlich jenen zum Zeitpunkt der Entscheidung in oberster Instanz bezogen sind und einerseits das AVG den Parteien eines Verfahrens kein mit einem Rechtsanspruch ausgestattetes weiteres Verfahren einräumt, um im Fall einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zu erreichen, andererseits aber auch das VVG in seinem Paragraph 3, Absatz 2, die Erhebung von Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO nur bei der Eintreibung von Geldleistungen vorsieht. Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf dem selben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse. Diese Rechtsprechung hat auch für das Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung. Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.