← Österreich

{'item': '2004/07/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl2004/07/0071 RechtssatzUnter § 4 lit. d des RWRG 1869 gehören jedoch nur solche Abflüsse, welche sich als sogenanntes wildes Wasser frei ohne festes Bett über das Gelände ergießen. Abflüsse aus den in lit. a bis c genannten Gewässern gehören dann nicht mehr dem Grundeigentümer, wenn sie selbst die Natur eines öffentlichen Gewässers annehmen, zum Bache werden, indem sich ein bestimmtes Rinnsal, Bett und Ufer wahrnehmen ließ. Der Abfluss der Quelle ist dann als Bach gemäß § 3 in der Regel als öffentliches Gewässer zu behandeln. § 5 hebt den Grundsatz des § 3 nicht auf. Die gesetzliche Vermutung spricht zuerst dafür, dass Bäche und sonstige fließende Gewässer öffentliches Gut sind. Erst, wenn nachgewiesen ist, dass ein Bach ein Privatbach, ein Privatgewässer ist, dann tritt wegen der weiteren Ansprüche der verschiedenen Privateigentümer die gesetzliche Vermutung des § 5 RWRG 1869 ein. Da schon nach § 3 ein besonderer Privatrechtstitel nachgewiesen sein muss, wird die Rechtsvermutung des § 5 selten zur Geltung kommen, weil die Nachweisung nach § 3 in der Regel auch schon die bestimmten Eigentümer der im § 5 erwähnten Gewässer klarstellen wird. Indem das Gesetz bei fließenden Gewässern in erster Linie die Rechtsvermutung des öffentlichen Gutes und erst in zweiter Linie jene der Zugehörigkeit zu den Ufergrundstücken aufstellt, befreit es in machen Fällen auch die Uferbesitzer von Lasten oder lässt die Bildung von Genossenschaften oder Konkurrenzen durch Heranziehung anderer Kräfte leichter zu. Dieses Verständnis der Zuordnung von "Bächen" einerseits im Gegensatz zur Zuordnung von noch nicht in einem festen Bett fließendem "Wildwasser" andererseits liegt nicht nur dem RWRG 1869, sondern auch den §§ 3 bis 5 Sbg WRG 1870 zu Grunde. Ist das Wildwasser als Privateigentum des jeweiligen Grundstückeigentümers und damit als Privatgewässer nach § 4 lit. d Sbg WRG 1870 anzusehen, gilt für Bäche das Gegenteil. Ohne Nachweis eines Privatrechtstitels stellen sie öffentliche Gewässer dar. (Hier: Im Bereich des "Wildwassers" (Oberlauf) liegt ein Privatgewässer nach § 4 lit. d Sbg WRG 1870 und damit eine Ausnahme zur Anordnung des § 6 Sbg WRG 1920 vor. In dem Bereich, ab dem man bereits vom Vorliegen eines Baches (eines Bachbettes und einer Uferlinie) sprechen kann, liegt kein Gewässer nach § 4 lit. d Sbg WRG 1870 mehr vor, weil Bäche unter die öffentlichen Gewässer nach § 3 legcit. fielen. Hier greift die Gleichstellungsanordnung des § 6 Sbg WRG 1920;)Unter Paragraph 4, Litera d, des RWRG 1869 gehören jedoch nur solche Abflüsse, welche sich als sogenanntes wildes Wasser frei ohne festes Bett über das Gelände ergießen. Abflüsse aus den in Litera a bis c genannten Gewässern gehören dann nicht mehr dem Grundeigentümer, wenn sie selbst die Natur eines öffentlichen Gewässers annehmen, zum Bache werden, indem sich ein bestimmtes Rinnsal, Bett und Ufer wahrnehmen ließ. Der Abfluss der Quelle ist dann als Bach gemäß Paragraph 3, in der Regel als öffentliches Gewässer zu behandeln. Paragraph 5, hebt den Grundsatz des Paragraph 3, nicht auf. Die gesetzliche Vermutung spricht zuerst dafür, dass Bäche und sonstige fließende Gewässer öffentliches Gut sind. Erst, wenn nachgewiesen ist, dass ein Bach ein Privatbach, ein Privatgewässer ist, dann tritt wegen der weiteren Ansprüche der verschiedenen Privateigentümer die gesetzliche Vermutung des Paragraph 5, RWRG 1869 ein. Da schon nach Paragraph 3, ein besonderer Privatrechtstitel nachgewiesen sein muss, wird die Rechtsvermutung des Paragraph 5, selten zur Geltung kommen, weil die Nachweisung nach Paragraph 3, in der Regel auch schon die bestimmten Eigentümer der im Paragraph 5, erwähnten Gewässer klarstellen wird. Indem das Gesetz bei fließenden Gewässern in erster Linie die Rechtsvermutung des öffentlichen Gutes und erst in zweiter Linie jene der Zugehörigkeit zu den Ufergrundstücken aufstellt, befreit es in machen Fällen auch die Uferbesitzer von Lasten oder lässt die Bildung von Genossenschaften oder Konkurrenzen durch Heranziehung anderer Kräfte leichter zu. Dieses Verständnis der Zuordnung von "Bächen" einerseits im Gegensatz zur Zuordnung von noch nicht in einem festen Bett fließendem "Wildwasser" andererseits liegt nicht nur dem RWRG 1869, sondern auch den Paragraphen 3 bis 5 Sbg WRG 1870 zu Grunde. Ist das Wildwasser als Privateigentum des jeweiligen Grundstückeigentümers und damit als Privatgewässer nach Paragraph 4, Litera d, Sbg WRG 1870 anzusehen, gilt für Bäche das Gegenteil. Ohne Nachweis eines Privatrechtstitels stellen sie öffentliche Gewässer dar. (Hier: Im Bereich des "Wildwassers" (Oberlauf) liegt ein Privatgewässer nach Paragraph 4, Litera d, Sbg WRG 1870 und damit eine Ausnahme zur Anordnung des Paragraph 6, Sbg WRG 1920 vor. In dem Bereich, ab dem man bereits vom Vorliegen eines Baches (eines Bachbettes und einer Uferlinie) sprechen kann, liegt kein Gewässer nach Paragraph 4, Litera d, Sbg WRG 1870 mehr vor, weil Bäche unter die öffentlichen Gewässer nach Paragraph 3, legcit. fielen. Hier greift die Gleichstellungsanordnung des Paragraph 6, Sbg WRG 1920;)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.