RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2005 Geschäftszahl2004/07/0073 RechtssatzIn der Prüfungsanordnung des § 5 Tir LSLG 1969 ("ob ... den Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht")liegt keine statische sondern eine dynamische Verweisung. Dafür sprechen folgende Überlegungen:In der Prüfungsanordnung des Paragraph 5, Tir LSLG 1969 ("ob ... den Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1969,, entspricht")liegt keine statische sondern eine dynamische Verweisung. Dafür sprechen folgende Überlegungen: § 5 Abs. 1 zweiter Satz Tir LSLG 1969 kam - ebenso wie § 7 Tir LSLG 1969 - durch die Novelle LGBl. Nr. 40/1969 in das - sodann mit LGBl. Nr. 49/1969 als Tir LSLG 1969 wiederverlautbarte - Tir LSLG 1961, LGBl. Nr. 1/1961. § 5 zweiter Satz Tir LSLG 1969 nennt nun bei der Aufzählung der dort genannten Gesetze jeweils jene Fassung, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 40/1969 ihrerseits in Geltung stand, bezog sich also auf den aktuell geltenden Stand der Rechtslage. Der mit § 5 inhaltlich in Zusammenhang stehende § 7 Tir LSLG 1969 spricht nun davon, dass die einem Siedlungsverfahren zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Verträge "... keiner Genehmigung nach ... dem Flurverfassungs-Landesgesetz" bedürfen; damit ist offenbar ebenfalls gemeint, dass der zu beurteilende Rechtsübergang keiner Genehmigung nach dem jeweils aktuell geltenden Flurverfassungs-Landesgesetz bedarf. Auch der Umstand, dass durch die Genehmigung nach dem Tir LSLG 1969 das Erfordernis der gesonderten Einholung dieser Bewilligungen entfällt, weil die dortigen Bestimmungen im Siedlungsverfahren zu prüfen sind und diese Prüfung einen vollwertigen "Genehmigungsersatz" darstellt, zeigt auf, dass sich diese Prüfung an den aktuell geltenden Bestimmungen zu orientieren hat.Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Tir LSLG 1969 kam - ebenso wie Paragraph 7, Tir LSLG 1969 - durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969, in das - sodann mit Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1969, als Tir LSLG 1969 wiederverlautbarte - Tir LSLG 1961, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1961,. Paragraph 5, zweiter Satz Tir LSLG 1969 nennt nun bei der Aufzählung der dort genannten Gesetze jeweils jene Fassung, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969, ihrerseits in Geltung stand, bezog sich also auf den aktuell geltenden Stand der Rechtslage. Der mit Paragraph 5, inhaltlich in Zusammenhang stehende Paragraph 7, Tir LSLG 1969 spricht nun davon, dass die einem Siedlungsverfahren zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Verträge "... keiner Genehmigung nach ... dem Flurverfassungs-Landesgesetz" bedürfen; damit ist offenbar ebenfalls gemeint, dass der zu beurteilende Rechtsübergang keiner Genehmigung nach dem jeweils aktuell geltenden Flurverfassungs-Landesgesetz bedarf. Auch der Umstand, dass durch die Genehmigung nach dem Tir LSLG 1969 das Erfordernis der gesonderten Einholung dieser Bewilligungen entfällt, weil die dortigen Bestimmungen im Siedlungsverfahren zu prüfen sind und diese Prüfung einen vollwertigen "Genehmigungsersatz" darstellt, zeigt auf, dass sich diese Prüfung an den aktuell geltenden Bestimmungen zu orientieren hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.