RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2004 Geschäftszahl2004/07/0130 RechtssatzIm Urteil vom 25.6.1998, C-192/96 ("Beside"), hat der EuGH zum Fragenkreis der Bewirtschaftung, Verbringung und Lagerung von kommunalen Abfällen und Hausmüll (
- ua)ausgeführt, dass die Lagerung in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren (in den Anhängen der Abfall-RL) ausdrücklich erwähnt wird. Im Punkt D 15 des Anhanges II A der Abfall-RL wird die Lagerung bis zur Anwendung eines anderen der in diesem Anhang aufgeführten Beseitigungsverfahren, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, als Beseitigungsverfahren angesehen. Die Ansammlung von Stoffen, die für ein anderes der in Anhang II B aufgeführten Verwertungsverfahren vorgesehen sind, wird mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle im Punkt R 13 des Anhanges II B als Verwertungsverfahren angesehen. Die Anhänge II A und II B sehen nicht vor, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollten. Die Lagerung auf dem Gelände der Entstehung des Abfalls kann dagegen in diesem Zusammenhang nicht genehmigt werden, "woraus zu schließen sein dürfte, dass bei ihm (gemeint: dem Abfall) keine Ortsveränderung stattfand". Da die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung oder der Beseitigung der Abfälle als auch bei ihrer Verbringung droht, spielt es keine Rolle, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert wird. Die Bezugnahme auf die Ansammlung von Stoffen in Anhang II B der Richtlinie erfasst somit auch eine Lagerung vor der Beförderung zu einem Betrieb, in dem die Verwertungsverfahren angewandt werden sollten, ungeachtet dessen, ob sich dieser Betrieb innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet.Im Urteil vom 25.6.1998, C-192/96 ("Beside"), hat der EuGH zum Fragenkreis der Bewirtschaftung, Verbringung und Lagerung von kommunalen Abfällen und Hausmüll (
- ua)ausgeführt, dass die Lagerung in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren (in den Anhängen der Abfall-RL) ausdrücklich erwähnt wird. Im Punkt D 15 des Anhanges römisch zwei A der Abfall-RL wird die Lagerung bis zur Anwendung eines anderen der in diesem Anhang aufgeführten Beseitigungsverfahren, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, als Beseitigungsverfahren angesehen. Die Ansammlung von Stoffen, die für ein anderes der in Anhang römisch zwei B aufgeführten Verwertungsverfahren vorgesehen sind, wird mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle im Punkt R 13 des Anhanges römisch zwei B als Verwertungsverfahren angesehen. Die Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B sehen nicht vor, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollten. Die Lagerung auf dem Gelände der Entstehung des Abfalls kann dagegen in diesem Zusammenhang nicht genehmigt werden, "woraus zu schließen sein dürfte, dass bei ihm (gemeint: dem Abfall) keine Ortsveränderung stattfand". Da die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung oder der Beseitigung der Abfälle als auch bei ihrer Verbringung droht, spielt es keine Rolle, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert wird. Die Bezugnahme auf die Ansammlung von Stoffen in Anhang römisch zwei B der Richtlinie erfasst somit auch eine Lagerung vor der Beförderung zu einem Betrieb, in dem die Verwertungsverfahren angewandt werden sollten, ungeachtet dessen, ob sich dieser Betrieb innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet.