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{'item': '2004/07/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2004 Geschäftszahl2004/07/0130 RechtssatzBei richtlinienkonformer Auslegung des AWG 2002, unter Zugrundelegung des Urteils EuGH 25.6.1998, C-192/96 ("Beside") - insbesondere, dass die Anhänge II A und II B der Abfall-RL nicht vorsehen, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollen, und dass es keine Rolle spielt, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert werden, weil die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung als auch bei der Beseitigung der Abfälle wie auch bei ihrer Verbringung droht - bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, welches der im Anhang 2 zum AWG 2002 aufgezählten Beseitigungsverfahren (oder Verwertungsverfahren) in der Müllverbrennungsanlage zur Anwendung gelangt. Denn unstrittig findet in der Müllverbrennungsanlage jedenfalls eine "Abfallbehandlung" im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 iVm Anhang 2 zu diesem Gesetz statt, weshalb auch die Lagerung bzw. das Ansammeln von in weiterer Folge dort verbrannten Abfällen im Sinn der Punkte D 15 bzw. R 13 des zitierten Anhanges, und zwar auch dann, wenn die Lagerung bzw. das Ansammeln an einem anderen Ort stattfindet - daher auch eine Zwischenlagerung -, bereits zu einem Behandlungsverfahren iSd Anh 2 zum AWG 2002 gehört.Bei richtlinienkonformer Auslegung des AWG 2002, unter Zugrundelegung des Urteils EuGH 25.6.1998, C-192/96 ("Beside") - insbesondere, dass die Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B der Abfall-RL nicht vorsehen, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollen, und dass es keine Rolle spielt, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert werden, weil die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung als auch bei der Beseitigung der Abfälle wie auch bei ihrer Verbringung droht - bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, welches der im Anhang 2 zum AWG 2002 aufgezählten Beseitigungsverfahren (oder Verwertungsverfahren) in der Müllverbrennungsanlage zur Anwendung gelangt. Denn unstrittig findet in der Müllverbrennungsanlage jedenfalls eine "Abfallbehandlung" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Anhang 2 zu diesem Gesetz statt, weshalb auch die Lagerung bzw. das Ansammeln von in weiterer Folge dort verbrannten Abfällen im Sinn der Punkte D 15 bzw. R 13 des zitierten Anhanges, und zwar auch dann, wenn die Lagerung bzw. das Ansammeln an einem anderen Ort stattfindet - daher auch eine Zwischenlagerung -, bereits zu einem Behandlungsverfahren iSd Anh 2 zum AWG 2002 gehört.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.