RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2005 Geschäftszahl2004/07/0133 Rechtssatz§ 6 AWG 2002 regelt allgemein das Feststellungsverfahren; diese Bestimmung dient - wie auch die Erläuterungen (GP XXI, RV 984, S. 89) in den Vordergrund stellen - von ihrem Zweck her der Rechtssicherheit und eröffnet in ihrem Absatz 6 die Möglichkeit, losgelöst von einem anhängigen Verfahren, Feststellungen über die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht einer Änderung einer Behandlungsanlage zu treffen. Zweck des § 51 Abs. 3 AWG 2002 ist es hingegen, während eines bereits laufenden Verfahrens das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens klarzustellen. In diesem Stadium des Verfahrens ist die Behörde, bei der die Maßnahme angezeigt wurde, bereits Herrin des Verfahrens, die die Anzeige- oder Genehmigungspflicht der angezeigten Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 im Rahmen des bei ihr durchzuführenden Verfahrens zu klären hat. Dabei stehen ihr auch zusätzlich Instrumente der Untersagung bestimmter Maßnahmen oder Tätigkeiten zur Verfügung. Bei einer Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002, ob hinsichtlich einer gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 angezeigten Änderung einer Behandlungsanlage Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorliegt, handelt es sich nun zwar inhaltlich um die gleiche rechtliche Beurteilung wie bei einer Feststellung nach § 51 Abs. 3 legcit, aber dennoch nicht um die gleiche Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG. Die mangelnde Identität zeigt sich insbesondere darin, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides unterschiedlich geregelt ist. Wird bei einer Feststellung nach § 6 immer der Landeshauptmann tätig, ist zu einer Feststellung nach § 51 Abs. 3 AWG 2002 hingegen die Anlagenbehörde, somit entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann, berufen; in den beiden Verfahren ist zudem auch der Parteienkreis unterschiedlich geregelt. Handelt es sich aber um verschiedene Verfahren, kann auch vom Vorliegen entschiedener Sache und von einem Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" nicht die Rede sein. Es liegt aber auch eine Vorfragensituation iSd § 38 AVG nicht vor, weil die beiden Bestimmungen Feststellungen des genannten Inhaltes zur Hauptfrage der jeweils einschreitenden Behörde machen, eine Vorfrage im Verständnis des § 38 AVG somit von keiner der einschreitenden Behörden zu lösen ist.Paragraph 6, AWG 2002 regelt allgemein das Feststellungsverfahren; diese Bestimmung dient - wie auch die Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch 21 , Regierungsvorlage 984, S. 89) in den Vordergrund stellen - von ihrem Zweck her der Rechtssicherheit und eröffnet in ihrem Absatz 6 die Möglichkeit, losgelöst von einem anhängigen Verfahren, Feststellungen über die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht einer Änderung einer Behandlungsanlage zu treffen. Zweck des Paragraph 51, Absatz 3, AWG 2002 ist es hingegen, während eines bereits laufenden Verfahrens das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens klarzustellen. In diesem Stadium des Verfahrens ist die Behörde, bei der die Maßnahme angezeigt wurde, bereits Herrin des Verfahrens, die die Anzeige- oder Genehmigungspflicht der angezeigten Maßnahmen nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 im Rahmen des bei ihr durchzuführenden Verfahrens zu klären hat. Dabei stehen ihr auch zusätzlich Instrumente der Untersagung bestimmter Maßnahmen oder Tätigkeiten zur Verfügung. Bei einer Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002, ob hinsichtlich einer gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 angezeigten Änderung einer Behandlungsanlage Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorliegt, handelt es sich nun zwar inhaltlich um die gleiche rechtliche Beurteilung wie bei einer Feststellung nach Paragraph 51, Absatz 3, legcit, aber dennoch nicht um die gleiche Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die mangelnde Identität zeigt sich insbesondere darin, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides unterschiedlich geregelt ist. Wird bei einer Feststellung nach Paragraph 6, immer der Landeshauptmann tätig, ist zu einer Feststellung nach Paragraph 51, Absatz 3, AWG 2002 hingegen die Anlagenbehörde, somit entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann, berufen; in den beiden Verfahren ist zudem auch der Parteienkreis unterschiedlich geregelt. Handelt es sich aber um verschiedene Verfahren, kann auch vom Vorliegen entschiedener Sache und von einem Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" nicht die Rede sein. Es liegt aber auch eine Vorfragensituation iSd Paragraph 38, AVG nicht vor, weil die beiden Bestimmungen Feststellungen des genannten Inhaltes zur Hauptfrage der jeweils einschreitenden Behörde machen, eine Vorfrage im Verständnis des Paragraph 38, AVG somit von keiner der einschreitenden Behörden zu lösen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.