RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2005 Geschäftszahl2004/07/0174 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/07/0075 E
- September 2004 RS 4 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzDie Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (iSd AVG) zu erstatten, ist jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger (Hinweis E VfGH 28.11.1985, G109/84, G153/85, G154/85, VfSlg 10701/1985; E VfGH 1.12.2000, G88/00, VfSlg 16029/2000), andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Insbesondere auf Grund der Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenats sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren können - zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Landesagrarsenats als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Art. 6 MRK zu bewirken (Hinweis E VfGH
- März 2003, B 482/01; E VfGH
- Oktober 2003, B 279/03; E
- November 2003, B 756/01).Der in der Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung liegende Verstoß gegen Art. 6 MRK stellt nicht ausschließlich eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar, die nur vor dem VfGH geltend gemacht werden könnte. Diese Vorgangsweise stellt auch eine Verletzung einfachgesetzlicher (Verfahrens-)Vorschriften dar. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung hat Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist sie geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Mitgliedes sowohl in seiner Eigenschaft als Gutachter als auch in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen; zum anderen ist eine solche Vorgangsweise auch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben, aufkommen zu lassen. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt daher einen Verstoß gegen § 7 AVG dar.Die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (iSd AVG) zu erstatten, ist jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger (Hinweis E VfGH 28.11.1985, G109/84, G153/85, G154/85, VfSlg 10701 aus 1985,; E VfGH 1.12.2000, G88/00, VfSlg 16029 aus 2000,), andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Insbesondere auf Grund der Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenats sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren können - zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Landesagrarsenats als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Artikel 6, MRK zu bewirken (Hinweis E VfGH
- März 2003, B 482/01; E VfGH
- Oktober 2003, B 279/03; E
- November 2003, B 756/01).Der in der Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung liegende Verstoß gegen Artikel 6, MRK stellt nicht ausschließlich eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar, die nur vor dem VfGH geltend gemacht werden könnte. Diese Vorgangsweise stellt auch eine Verletzung einfachgesetzlicher (Verfahrens-)Vorschriften dar. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung hat Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist sie geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Mitgliedes sowohl in seiner Eigenschaft als Gutachter als auch in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen; zum anderen ist eine solche Vorgangsweise auch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben, aufkommen zu lassen. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt daher einen Verstoß gegen Paragraph 7, AVG dar.
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