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Europaius

2004/07/0196

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl2004/07/0196 RechtssatzZwangsstrafen sind keine Strafen im strafrechtlichen Sinn. Schon deshalb kann aus den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 VStG, 411 StPO sowie 548 ABGB für die Frage des Überganges einer Zwangsstrafe auf einen Rechtsnachfolger - die in den §§ 14 Abs. 2 VStG und 411 StPO anders geregelt wird als in § 548 ABGB - nichts gewonnen werden.Zwangsstrafen sind keine Strafen im strafrechtlichen Sinn. Schon deshalb kann aus den Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 2, VStG, 411 StPO sowie 548 ABGB für die Frage des Überganges einer Zwangsstrafe auf einen Rechtsnachfolger - die in den Paragraphen 14, Absatz 2, VStG und 411 StPO anders geregelt wird als in Paragraph 548, ABGB - nichts gewonnen werden.

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