RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl2004/07/0203 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 91/07/0042 E
- September 1991 RS 2 (Hier: Nach Erlassung des Bescheides des BM mit dem der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG aufgehoben worden war, war das Verfahren zur Entscheidung über das Ansuchen des Bundes um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wieder bei der Erstbehörde anhängig und war über dieses Ansuchen im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages noch nicht (erneut) bescheidförmig abgesprochen worden. Da somit im Bewilligungsverfahren nur dem Bewilligungswerber ein Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages zusteht, nicht jedoch auch dem von diesem Projekt betroffenen Dritten, bestand in Bezug auf den Bf insoweit keine "Entscheidungspflicht" der Erstbehörde. Daran änderte auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand nichts, dass das vom Bund eingereichte Vorhaben bereits verwirklicht war. Die Beseitigung eines allenfalls dadurch bewirkten rechtswidrigen Zustand wäre nämlich nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern allenfalls in einem Verfahren gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 zu erreichen. Der dennoch vom Bf gestellte Devolutionsantrag hätte daher vom BM als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dass dieser Devolutionsantrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, bewirkte jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten des Bf (Hinweis E
- Februar 2005, 2003/06/0018).)(Hier: Nach Erlassung des Bescheides des BM mit dem der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben worden war, war das Verfahren zur Entscheidung über das Ansuchen des Bundes um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wieder bei der Erstbehörde anhängig und war über dieses Ansuchen im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages noch nicht (erneut) bescheidförmig abgesprochen worden. Da somit im Bewilligungsverfahren nur dem Bewilligungswerber ein Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages zusteht, nicht jedoch auch dem von diesem Projekt betroffenen Dritten, bestand in Bezug auf den Bf insoweit keine "Entscheidungspflicht" der Erstbehörde. Daran änderte auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand nichts, dass das vom Bund eingereichte Vorhaben bereits verwirklicht war. Die Beseitigung eines allenfalls dadurch bewirkten rechtswidrigen Zustand wäre nämlich nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern allenfalls in einem Verfahren gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu erreichen. Der dennoch vom Bf gestellte Devolutionsantrag hätte daher vom BM als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dass dieser Devolutionsantrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, bewirkte jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten des Bf (Hinweis E
- Februar 2005, 2003/06/0018).) StammrechtssatzIn einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt zwar demjenigen, dessen Rechte berührt werden, Parteistellung zu. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem der Bf als Betroffener Einwendungen erhoben hat, ohne daß über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen wurde (Hinweis E 20.12.1968, 1717/68, VwSlg 7479 A/1968; E 16.4.1958, 574/58).
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