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{'item': '2004/07/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl2004/07/0205 Rechtssatz§ 16 Abs. 1 ALSAG 1989 sieht eine Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor. § 16 Abs. 1 legcit erlegt Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten "im notwendigen Umfang" auf, soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche "unbedingt erforderlich" ist. Der Gesetzgeber will damit den Eingriff in das Eigentum (sowie in dingliche oder obligatorische Rechte) so weit wie möglich begrenzen, um die Belastung, die für Liegenschaftseigentümer, dinglich oder obligatorisch Berechtigte mit diesen Duldungspflichten verbunden sind, auf das unumgänglich Notwendige einzuschränken. Eine zeitlich nicht eingeschränkte Verpflichtung, die Durchführung eines Untersuchungsprogrammes zu dulden, wird dieser Absicht des Gesetzgebers nicht gerecht. Die Behörde hat daher auch einen zeitlichen Rahmen für die Duldungspflicht nach den Kriterien "notwendiger Umfang" und "unbedingt erforderlich" zu bestimmen und diesen auch zu begründen. Gegen das Erfordernis einer konkreten zeitlichen Begrenzung spricht auch nicht der Umstand, dass es in manchen Fällen schwierig sein könnte, vor Beginn von Untersuchungen genau festzustellen, wie lange diese Untersuchungen dauern werden, bis sie die gewünschten Ergebnisse zeitigen. In einem solchen Fall hat die Behörde die erforderliche Dauer unter Zuhilfenahme von Fachleuten abzuschätzen. Erweist sich die so festgesetzte Frist in der Folge als zu kurz, hat sie die Möglichkeit, einen neuerlichen Duldungsbescheid zu erlassen. Eine mit Bescheid von vornherein auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Duldungspflicht entspricht dem § 16 Abs. 1 ALSAG 1989 aber nicht.(Hier: Die belBeh argumentiert damit, eine zeitliche Begrenzung der Duldungspflicht ergebe sich ohnehin aus der Zielumschreibung des Maßnahmenprogrammes im erstinstanzlichen Bescheid. Mit der Zielerreichung sei auch die Duldungspflicht beendet. Dieser Argumentation vermag sich der VwGH schon deswegen nicht anzuschließen, weil die Zielformulierung des Maßnahmenprogrammes nichts darüber sagt, wann die einzelnen Schritte zu setzen sind. Es bleibt also der Behörde und den von ihr beigezogenen Helfern überlassen, ob sie das Programm zügig durchführen oder nicht. Abgesehen davon ist für den Betroffenen nicht oder zumindest nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen, wann das Maßnahmenprogramm sein Ziel erreicht hat.)Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 sieht eine Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor. Paragraph 16, Absatz eins, legcit erlegt Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten "im notwendigen Umfang" auf, soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche "unbedingt erforderlich" ist. Der Gesetzgeber will damit den Eingriff in das Eigentum (sowie in dingliche oder obligatorische Rechte) so weit wie möglich begrenzen, um die Belastung, die für Liegenschaftseigentümer, dinglich oder obligatorisch Berechtigte mit diesen Duldungspflichten verbunden sind, auf das unumgänglich Notwendige einzuschränken. Eine zeitlich nicht eingeschränkte Verpflichtung, die Durchführung eines Untersuchungsprogrammes zu dulden, wird dieser Absicht des Gesetzgebers nicht gerecht. Die Behörde hat daher auch einen zeitlichen Rahmen für die Duldungspflicht nach den Kriterien "notwendiger Umfang" und "unbedingt erforderlich" zu bestimmen und diesen auch zu begründen. Gegen das Erfordernis einer konkreten zeitlichen Begrenzung spricht auch nicht der Umstand, dass es in manchen Fällen schwierig sein könnte, vor Beginn von Untersuchungen genau festzustellen, wie lange diese Untersuchungen dauern werden, bis sie die gewünschten Ergebnisse zeitigen. In einem solchen Fall hat die Behörde die erforderliche Dauer unter Zuhilfenahme von Fachleuten abzuschätzen. Erweist sich die so festgesetzte Frist in der Folge als zu kurz, hat sie die Möglichkeit, einen neuerlichen Duldungsbescheid zu erlassen. Eine mit Bescheid von vornherein auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Duldungspflicht entspricht dem Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 aber nicht.(Hier: Die belBeh argumentiert damit, eine zeitliche Begrenzung der Duldungspflicht ergebe sich ohnehin aus der Zielumschreibung des Maßnahmenprogrammes im erstinstanzlichen Bescheid. Mit der Zielerreichung sei auch die Duldungspflicht beendet. Dieser Argumentation vermag sich der VwGH schon deswegen nicht anzuschließen, weil die Zielformulierung des Maßnahmenprogrammes nichts darüber sagt, wann die einzelnen Schritte zu setzen sind. Es bleibt also der Behörde und den von ihr beigezogenen Helfern überlassen, ob sie das Programm zügig durchführen oder nicht. Abgesehen davon ist für den Betroffenen nicht oder zumindest nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen, wann das Maßnahmenprogramm sein Ziel erreicht hat.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.