RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2008 Geschäftszahl2004/08/0012 RechtssatzGemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welchen § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBl. Nr. 248/1999, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 ErwachsenenbildungFG zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz ErwachsenenbildungFG). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, auf welchen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1999,, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des Paragraph 2, ErwachsenenbildungFG zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz ErwachsenenbildungFG). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt. BeachteBesprechung in: ASoK 4/2012, S 136 bis 145;ASoK 4 aus 2012,, S 136 bis 145;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.