RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2004 Geschäftszahl2004/08/0013 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/08/0217 E
- März 2003 RS 1 StammrechtssatzDer Grund für die Erlassung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG war nicht das Bestehen einer Pflichtversicherung des anderen Ehepartners in der Krankenversicherung, sondern das Bestehen eines daraus abgeleiteten Leistungsanspruches für die (zB in der Landwirtschaft tätige) Ehefrau als "mitversicherte Angehörige". Dies ergibt sich nicht nur aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 3 Z. 6 B-KVG (784 Blg. NR X. GP, 45), sondern hat überdies jedenfalls in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG (vor dem Inkrafttreten der
- Novelle zum BSVG) auch im Gesetz insoweit einen Ausdruck gefunden, als im letzten Satz der Gesetzesstelle klargestellt wird, dass die Ausnahme nur für jene Ehepartner gilt, die tatsächlich als Angehörige leistungsberechtigt sind (wozu nicht der im § 78 Abs. 6 BSVG genannte Personenkreis gehört). Mit der Anknüpfung an die Pflichtversicherung des Ehepartners meint der Gesetzgeber daher in Wahrheit die (in aller Regel ohnehin deckungsgleiche) Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehepartners, die auch allein geeignet ist, überhaupt eine Verbindung zwischen der Krankenversicherung des Ehemannes und der in der Landwirtschaft tätigen Ehefrau herzustellen, die die Ausnahme aus der Pflichtversicherung der Letztgenannten sachlich zu rechtfertigen vermochte. (Hier: Der am
- Dezember 1997 gegebene, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG begründende Sachverhalt liegt so lange vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes andauert: Diese aber bestand gemäß § 122 Abs. 1 ASVG auch in der Zeit zwischen dem Ende des Krankengeldanspruches am
- April 1999 und dem Beginn einer neuen Pflichtversicherung am
- April 1999, also am (Wochenende)
- und
- April 1999 fort. Eine für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG ist daher nicht eingetreten.)Der Grund für die Erlassung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG war nicht das Bestehen einer Pflichtversicherung des anderen Ehepartners in der Krankenversicherung, sondern das Bestehen eines daraus abgeleiteten Leistungsanspruches für die (zB in der Landwirtschaft tätige) Ehefrau als "mitversicherte Angehörige". Dies ergibt sich nicht nur aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 6, B-KVG (784 Blg. NR römisch zehn. GP, 45), sondern hat überdies jedenfalls in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG (vor dem Inkrafttreten der
- Novelle zum BSVG) auch im Gesetz insoweit einen Ausdruck gefunden, als im letzten Satz der Gesetzesstelle klargestellt wird, dass die Ausnahme nur für jene Ehepartner gilt, die tatsächlich als Angehörige leistungsberechtigt sind (wozu nicht der im Paragraph 78, Absatz 6, BSVG genannte Personenkreis gehört). Mit der Anknüpfung an die Pflichtversicherung des Ehepartners meint der Gesetzgeber daher in Wahrheit die (in aller Regel ohnehin deckungsgleiche) Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehepartners, die auch allein geeignet ist, überhaupt eine Verbindung zwischen der Krankenversicherung des Ehemannes und der in der Landwirtschaft tätigen Ehefrau herzustellen, die die Ausnahme aus der Pflichtversicherung der Letztgenannten sachlich zu rechtfertigen vermochte. (Hier: Der am
- Dezember 1997 gegebene, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG begründende Sachverhalt liegt so lange vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes andauert: Diese aber bestand gemäß Paragraph 122, Absatz eins, ASVG auch in der Zeit zwischen dem Ende des Krankengeldanspruches am
- April 1999 und dem Beginn einer neuen Pflichtversicherung am
- April 1999, also am (Wochenende)
- und
- April 1999 fort. Eine für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG ist daher nicht eingetreten.)
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