RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2006 Geschäftszahl2004/08/0083 Rechtssatz§ 6 Abs. 6 NH-VO beruht auf den Vorgaben des § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 AlVG und ist Teil der dort vorgesehenen Abstufungs- und Differenzierungsmöglichkeiten. Er stellt nicht nur auf das Alter und den Grad der Behinderung des Arbeitslosen, sondern auch auf das bzw. den seines Partners ab und trägt in typisierender Weise einer von diesen Umständen geprägten wirtschaftlichen Situation des Arbeitslosen selbst sowie dessen Partner (§ 36 Abs. 2 AlVG) Rechnung. Auch bei der nach § 6 Abs. 6 NH-VO zu erhöhenden Freigrenze handelt es sich um einen iSd § 36 Abs. 5 AlVG "im Abs. 3 lit. B lit. a" des § 36 AlVG angeführten Freibetrag, auf den sich die Freigrenzenerhöhungsrichtlinie bezieht (dessen Erhöhung demnach um bis zu 50 Prozent möglich ist), und nicht etwa um eine Freigrenze, die als nach der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie bereits als erhöht zu betrachten und wegen Erreichens der 50- Prozent-Grenze nicht weiter erhöht werden könnte. In der grundsätzlich auf alle Freigrenzen der NH-VO anzuwendenden Freigrenzenerhöhungsrichtlinie findet sich keine Einschränkung ihrer Anwendbarkeit in Bezug auf Freigrenzen nach § 6 Abs. 6 NH-VO. Eine solche Einschränkung würde auch zu Wertungswidersprüchen führen. So würde zB ein Arbeitsloser, bei dem berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 36 Abs. 5 AlVG vorliegen, eine daraus abgeleitete Freigrenzenerhöhung ausgerechnet dann wieder verlieren, wenn seine Partnerin in eine ungünstige wirtschaftlichen Situation iSd § 6 Abs. 6 NH-VO geraten sollte. Dieses Ergebnis wird auch durch die Überlegung bestätigt, dass § 6 Abs. 6 NH-VO mit der Berücksichtigung der mit einer Behinderung einhergehenden Mehrbelastung eine andere Zielsetzung verfolgt als die Bestimmungen der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie.Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO beruht auf den Vorgaben des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AlVG und ist Teil der dort vorgesehenen Abstufungs- und Differenzierungsmöglichkeiten. Er stellt nicht nur auf das Alter und den Grad der Behinderung des Arbeitslosen, sondern auch auf das bzw. den seines Partners ab und trägt in typisierender Weise einer von diesen Umständen geprägten wirtschaftlichen Situation des Arbeitslosen selbst sowie dessen Partner (Paragraph 36, Absatz 2, AlVG) Rechnung. Auch bei der nach Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO zu erhöhenden Freigrenze handelt es sich um einen iSd Paragraph 36, Absatz 5, AlVG "im Absatz 3, lit. B lit. a" des Paragraph 36, AlVG angeführten Freibetrag, auf den sich die Freigrenzenerhöhungsrichtlinie bezieht (dessen Erhöhung demnach um bis zu 50 Prozent möglich ist), und nicht etwa um eine Freigrenze, die als nach der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie bereits als erhöht zu betrachten und wegen Erreichens der 50- Prozent-Grenze nicht weiter erhöht werden könnte. In der grundsätzlich auf alle Freigrenzen der NH-VO anzuwendenden Freigrenzenerhöhungsrichtlinie findet sich keine Einschränkung ihrer Anwendbarkeit in Bezug auf Freigrenzen nach Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO. Eine solche Einschränkung würde auch zu Wertungswidersprüchen führen. So würde zB ein Arbeitsloser, bei dem berücksichtigungswürdige Umstände iSd Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vorliegen, eine daraus abgeleitete Freigrenzenerhöhung ausgerechnet dann wieder verlieren, wenn seine Partnerin in eine ungünstige wirtschaftlichen Situation iSd Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO geraten sollte. Dieses Ergebnis wird auch durch die Überlegung bestätigt, dass Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO mit der Berücksichtigung der mit einer Behinderung einhergehenden Mehrbelastung eine andere Zielsetzung verfolgt als die Bestimmungen der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0084
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.