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{'item': '2004/08/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2006 Geschäftszahl2004/08/0087 RechtssatzHat ein Mitgliedstaat auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers eine Entsendebescheinigung nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (das Formblatt E 101) ausgestellt, so ist der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wird, nach dem Urteil des EuGH vom

  1. Februar 2000 in der Rechtssache 202/97 (Fitzwilliam) an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird. Für die Mitgliedstaaten gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG-V. Sie würden ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verletzen, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähen (Rz 51 und 52 des genannten Urteils). Der an die Entsendebescheinigung gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln über die Richtigkeit der Anwendung der EG-Verordnungen durch den Entsendestaat die "Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer" um Vermittlung anrufen (Rz 57 des genannten Urteils). Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 f EG-V anstrengen (vgl. Rixen, Neue Entwicklungen im koordinierenden Sozialrecht der EU: Zur Bindungswirkung der E-101- Bescheinigung bei Arbeitnehmer-Entsendungen, SGb 2002, 93 ff, der die Bindung des Mitgliedstaates der Beschäftigung auch in Bezug auf die vom Herkunftsstaat behauptete Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen der Bescheinigung hervorhebt, und Eichenhofer, Anknüpfungen im internationalen Sozialrecht, ZESAR 2002, 21 ff).Hat ein Mitgliedstaat auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers eine Entsendebescheinigung nach Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (das Formblatt E 101) ausgestellt, so ist der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wird, nach dem Urteil des EuGH vom
  2. Februar 2000 in der Rechtssache 202/97 (Fitzwilliam) an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird. Für die Mitgliedstaaten gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10, EG-V. Sie würden ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verletzen, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähen (Rz 51 und 52 des genannten Urteils). Der an die Entsendebescheinigung gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln über die Richtigkeit der Anwendung der EG-Verordnungen durch den Entsendestaat die "Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer" um Vermittlung anrufen (Rz 57 des genannten Urteils). Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226, f EG-V anstrengen vergleiche Rixen, Neue Entwicklungen im koordinierenden Sozialrecht der EU: Zur Bindungswirkung der E-101- Bescheinigung bei Arbeitnehmer-Entsendungen, SGb 2002, 93 ff, der die Bindung des Mitgliedstaates der Beschäftigung auch in Bezug auf die vom Herkunftsstaat behauptete Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen der Bescheinigung hervorhebt, und Eichenhofer, Anknüpfungen im internationalen Sozialrecht, ZESAR 2002, 21 ff). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0106 E
  3. November 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.