Rz 5; Philipp, a.a.O., Austauschheft 2006 zur
GB - der bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Paragraph 217, StGB als speziellere Vorschrift verdrängt wird - und des Paragraph 216, StGB dienen spezifischen Anliegen des Individualrechtsschutzes, auch wenn dies in der Überschrift des Zehnten Abschnitts des StGB erst seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, zum Ausdruck kommt ("Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" statt "gegen die Sittlichkeit"). Sie bezwecken den Schutz vor finanzieller Ausbeutung in Bezug auf sexuelle Handlungen, wobei es belanglos ist, ob die Tathandlungen im Zusammenhang mit Geheim- oder mit kontrollierter Prostitution erfolgen. Die Prostitution als solche ist entkriminalisiert und unterliegt nur der verwaltungsrechtlichen Reglementierung vor allem im Hinblick auf einen Jugend- und Belästigungsschutz und den Schutz vor übertragbaren Krankheiten vergleiche zu all dem zuletzt Schick, Wiener Kommentar zum StGB2, Austauschheft 2007 zur 31. Lieferung,
Paragraphen 201, ff, insb. Rz 5; Philipp, a.a.O., Austauschheft 2006 zur
Paragraphen 201, ff, Rz 13, 14, 17, 26 und 44; Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil römisch drei
Paragraphen 201, ff RN 10 bis 18 und 60 bis 63 sowie Paragraphen 214 -, 217 RN 18, 28, 49, 60 und 69; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch Strafrecht, Besonderer Teil römisch drei
Paragraphen 201, ff RN 10 bis 18 und 60 bis 63).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.