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2004/09/0005

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2007 Geschäftszahl2004/09/0005 RechtssatzDie Vorschriften des § 215 StGB - der bei Vorliegen der Voraussetzungen durch § 217 StGB als speziellere Vorschrift verdrängt wird - und des § 216 StGB dienen spezifischen Anliegen des Individualrechtsschutzes, auch wenn dies in der Überschrift des Zehnten Abschnitts des StGB erst seit der Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 zum Ausdruck kommt ("Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" statt "gegen die Sittlichkeit"). Sie bezwecken den Schutz vor finanzieller Ausbeutung in Bezug auf sexuelle Handlungen, wobei es belanglos ist, ob die Tathandlungen im Zusammenhang mit Geheim- oder mit kontrollierter Prostitution erfolgen. Die Prostitution als solche ist entkriminalisiert und unterliegt nur der verwaltungsrechtlichen Reglementierung vor allem im Hinblick auf einen Jugend- und Belästigungsschutz und den Schutz vor übertragbaren Krankheiten (vgl. zu all dem zuletzt Schick, Wiener Kommentar zum StGB2, Austauschheft 2007 zur 31.

Lieferung, Vorbem §§ 201 ff, insb. Rz 5; Philipp, a.a.O., Austauschheft 2006 zur 32. Lieferung, Rz 9 zu § 215, Rz 1 und 5 zu § 216, Rz 20 zu § 217; Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB, 11. Lieferung (2004) Vorbem §§ 201 ff, Rz 13, 14, 17, 26 und 44; Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil III (1999) Vorbem §§ 201 ff RN 10 bis 18 und 60 bis 63 sowie §§ 214- 217 RN 18, 28, 49, 60 und 69; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch Strafrecht, Besonderer Teil III (2005) Vorbem §§ 201 ff RN 10 bis 18 und 60 bis 63).Die Vorschriften des Paragraph 215, StGB - der bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Paragraph 217, StGB als speziellere Vorschrift verdrängt wird - und des Paragraph 216, StGB dienen spezifischen Anliegen des Individualrechtsschutzes, auch wenn dies in der Überschrift des Zehnten Abschnitts des StGB erst seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, zum Ausdruck kommt ("Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" statt "gegen die Sittlichkeit").

Sie bezwecken den Schutz vor finanzieller Ausbeutung in Bezug auf sexuelle Handlungen, wobei es belanglos ist, ob die Tathandlungen im Zusammenhang mit Geheim- oder mit kontrollierter Prostitution erfolgen. Die Prostitution als solche ist entkriminalisiert und unterliegt nur der verwaltungsrechtlichen Reglementierung vor allem im Hinblick auf einen Jugend- und Belästigungsschutz und den Schutz vor übertragbaren Krankheiten vergleiche zu all dem zuletzt Schick, Wiener Kommentar zum StGB2, Austauschheft 2007 zur 31. Lieferung, Vorbem Paragraphen 201, ff, insb. Rz 5; Philipp, a.a.O., Austauschheft 2006 zur 32. Lieferung, Rz 9 zu Paragraph 215,, Rz 1 und 5 zu Paragraph 216,, Rz 20 zu Paragraph 217,;

Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB, 11. Lieferung (2004) Vorbem Paragraphen 201, ff, Rz 13, 14, 17, 26 und 44; Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil römisch drei (1999) Vorbem Paragraphen 201, ff RN 10 bis 18 und 60 bis 63 sowie Paragraphen 214 -, 217 RN 18, 28, 49, 60 und 69; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch Strafrecht, Besonderer Teil römisch drei (2005) Vorbem Paragraphen 201, ff RN 10 bis 18 und 60 bis 63).

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.