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{'item': '2004/09/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2005 Geschäftszahl2004/09/0023 RechtssatzNach dem zwischen der P GmbH (Auftraggeber) und der A GmbH abgeschlossenen und vom Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der P GmbH) vorgelegten "Werkvertrag" mussten die Arbeiten "mit dem Bauleiter des Auftraggebers nach den Anforderungen des Montageverlaufs koordiniert" werden und trafen die "vereinbarten Arbeitskräfte" Anwesenheitspflichten sowie ist "fachlich hochqualifiziertes, diszipliniertes und verlässliches Personal......einzusetzen", wobei dieses (dh im Beschwerdefall die drei auf der Baustelle betretenen Gesellschafter der A GmbH) "den Anweisungen des örtlichen Bauleiters des Auftraggebers unbedingt Folge zu leisten" hat. Allein diese Merkmale der von den drei Ausländern - seien es auch Spezialisten in ihrem Fache - zu erbringenden Arbeitsleistungen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen eines seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt nach als Werkvertrag zu beurteilenden Vertrages, sondern auch gegen die Annahme eines von Spezialfacharbeitern mit einem dem Auftraggeber nicht zur Verfügung stehenden "know-how" eigenständig durchzuführenden "Pilotprojekts" (laut Beschwerdeführer ein Projekt, dem keine konkreten Erfahrungswerte zu Grunde gelegen sind). Dem vorliegenden "Werkvertrag" fehlen im Übrigen jede Konkretisierung des herzustellenden Werkes und genaue Zeitvorgaben. Insbesondere ist ua nicht einsichtig, dass das Vorliegen eines - vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten - "Pilotprojektes" die Annahme einer Überlassung spezialisierter Facharbeitskräfte im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG an den Auftraggeber ausschlösse.Nach dem zwischen der P GmbH (Auftraggeber) und der A GmbH abgeschlossenen und vom Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der P GmbH) vorgelegten "Werkvertrag" mussten die Arbeiten "mit dem Bauleiter des Auftraggebers nach den Anforderungen des Montageverlaufs koordiniert" werden und trafen die "vereinbarten Arbeitskräfte" Anwesenheitspflichten sowie ist "fachlich hochqualifiziertes, diszipliniertes und verlässliches Personal......einzusetzen", wobei dieses (dh im Beschwerdefall die drei auf der Baustelle betretenen Gesellschafter der A GmbH) "den Anweisungen des örtlichen Bauleiters des Auftraggebers unbedingt Folge zu leisten" hat. Allein diese Merkmale der von den drei Ausländern - seien es auch Spezialisten in ihrem Fache - zu erbringenden Arbeitsleistungen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen eines seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt nach als Werkvertrag zu beurteilenden Vertrages, sondern auch gegen die Annahme eines von Spezialfacharbeitern mit einem dem Auftraggeber nicht zur Verfügung stehenden "know-how" eigenständig durchzuführenden "Pilotprojekts" (laut Beschwerdeführer ein Projekt, dem keine konkreten Erfahrungswerte zu Grunde gelegen sind). Dem vorliegenden "Werkvertrag" fehlen im Übrigen jede Konkretisierung des herzustellenden Werkes und genaue Zeitvorgaben. Insbesondere ist ua nicht einsichtig, dass das Vorliegen eines - vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten - "Pilotprojektes" die Annahme einer Überlassung spezialisierter Facharbeitskräfte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG an den Auftraggeber ausschlösse.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.