RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.07.2004 GeschäftszahlAW 2004/09/0038 RechtssatzNichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass dieser zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides ihn im Hinblick auf seine familiären Verpflichtungen und seine Einkommenslage (Nettomonatseinkommen von EUR 1.700,-- und Sorgepflichten für eine Ehegattin und zwei Kinder) "massiv in seiner Liquidität beeinträchtigen" würde. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, zumal die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde sprechen im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim VwGH anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass dieser zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides ihn im Hinblick auf seine familiären Verpflichtungen und seine Einkommenslage (Nettomonatseinkommen von EUR 1.700,-- und Sorgepflichten für eine Ehegattin und zwei Kinder) "massiv in seiner Liquidität beeinträchtigen" würde. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt, zumal die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde sprechen im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim VwGH anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.