RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2004/09/0071 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/09/0176 E 18. April 2002 RS 1 Hier zum mit § 82 Abs. 1 DGO Graz 1957 inhaltsgleichen § 95 Abs. 1 BDG 1979; hier: Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 DGO Graz 1957 statt auf § 43 Abs. 2 BDG 1979; hier: da sich im vorliegenden Fall in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des (gerichtlich) strafbaren Tatbestandes (§ 202 Abs. 1 StGB) erschöpfte, war die Weiterführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (in dem nicht verjährten Teil) nicht rechtswidrig.Hier zum mit Paragraph 82, Absatz eins, DGO Graz 1957 inhaltsgleichen Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979; hier: Bezugnahme auf Paragraph 19, Absatz 2, DGO Graz 1957 statt auf Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979; hier: da sich im vorliegenden Fall in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des (gerichtlich) strafbaren Tatbestandes (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) erschöpfte, war die Weiterführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (in dem nicht verjährten Teil) nicht rechtswidrig. StammrechtssatzDer für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).
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