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{'item': '2004/09/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2005 Geschäftszahl2004/09/0110 RechtssatzNach § 20 Abs. 1 BLKUFG 1998 ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich des BLKUFG 1998 als einer der Unterhaltssicherung dienenden Versorgungseinrichtung eine Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nur bei Vorliegen eines Verschuldens in Frage kommt. Ein solches für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beträge relevantes Verschulden liegt vor, wenn dem Anspruchsberechtigten bei objektiv gebotener Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Im Beschwerdefall würde das bedeuten, dass dem Anspruchsberechtigten bei objektiv gebotener Sorgfalt das Vorliegen eines meldepflichtigen Umstandes hätte auffallen müssen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein relevantes Verschulden vorliegt, soll zwar der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit bei Beobachtung der Meldepflichten nicht überspannt werden (Hinweis E 3.2.1983, Zl. 81/08/0151), im Beschwerdefall kann jedoch nicht gesagt werden, dass es eine Überspannung der gebotenen Aufmerksamkeit bedeutet, wenn man vom Anspruchsberechtigten, der von der Beschäftigung seiner Ehegattin und ihrer Selbstversicherung wusste, verlangt, sich über den Inhalt der Selbstversicherung seiner Ehegattin Klarheit zu verschaffen, um seiner allfälligen Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 3 BLKUFG entsprechen zu können. Liegt eine schuldhafte Verletzung der gesetzlich normierten Meldepflicht vor, kann sich der Anspruchsberechtigte nicht mehr darauf berufen, die zu Unrecht bezogenen Leistungen im guten Glauben empfangen zu haben (Hinweis E 20.4.1989, Zl. 88/12/0052, und E 29.9.1992, Zl. 92/09/0117).Nach Paragraph 20, Absatz eins, BLKUFG 1998 ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich des BLKUFG 1998 als einer der Unterhaltssicherung dienenden Versorgungseinrichtung eine Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nur bei Vorliegen eines Verschuldens in Frage kommt. Ein solches für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beträge relevantes Verschulden liegt vor, wenn dem Anspruchsberechtigten bei objektiv gebotener Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Im Beschwerdefall würde das bedeuten, dass dem Anspruchsberechtigten bei objektiv gebotener Sorgfalt das Vorliegen eines meldepflichtigen Umstandes hätte auffallen müssen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein relevantes Verschulden vorliegt, soll zwar der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit bei Beobachtung der Meldepflichten nicht überspannt werden (Hinweis E 3.2.1983, Zl. 81/08/0151), im Beschwerdefall kann jedoch nicht gesagt werden, dass es eine Überspannung der gebotenen Aufmerksamkeit bedeutet, wenn man vom Anspruchsberechtigten, der von der Beschäftigung seiner Ehegattin und ihrer Selbstversicherung wusste, verlangt, sich über den Inhalt der Selbstversicherung seiner Ehegattin Klarheit zu verschaffen, um seiner allfälligen Meldepflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BLKUFG entsprechen zu können. Liegt eine schuldhafte Verletzung der gesetzlich normierten Meldepflicht vor, kann sich der Anspruchsberechtigte nicht mehr darauf berufen, die zu Unrecht bezogenen Leistungen im guten Glauben empfangen zu haben (Hinweis E 20.4.1989, Zl. 88/12/0052, und E 29.9.1992, Zl. 92/09/0117).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.