RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2005 Geschäftszahl2004/09/0111 RechtssatzDer Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (§ 10 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998). Der Eintritt der Verjährung wird nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 LDG 1984 ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Z. 1 und nach Z. 2 des § 72 Abs. 1 LDG 1984) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zur Entscheidung über deren Erlassung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission zuständig ist. Dem Schulleiter kommen keine diesbezüglichen Kompetenzen zu.Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (Paragraph 10, Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998). Der Eintritt der Verjährung wird nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 92, LDG 1984 ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Ziffer eins und nach Ziffer 2, des Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zur Entscheidung über deren Erlassung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission zuständig ist. Dem Schulleiter kommen keine diesbezüglichen Kompetenzen zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.