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{'item': '2004/09/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2007 Geschäftszahl2004/09/0121 RechtssatzDie Behörde hat bei ihrer Entscheidung gemäß § 22 HVG nicht nur das für den Beschädigten maßgebliche Berufsbild festzustellen, sondern auch zu beurteilen, ob die durch seine Dienstbeschädigung bewirkte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bei Berücksichtigung seiner Tauglichkeit zur Ausübung seiner diesem Berufsbild entsprechenden Erwerbstätigkeit höher als nach § 21 leg. cit. einzuschätzen war. Die Behörde muss dabei zunächst objektiv Art und Maß der Anforderungen bestimmen, die ein von ihr als zumutbar erkannter Beruf allgemein an die menschliche Konstitution in seelischer und körperlicher Hinsicht stellt, und danach beurteilen, ob diese Anforderungen das im § 21 leg. cit. bereits berücksichtigte Durchschnittsmaß übersteigen. Ist dies der Fall, dann liegen berufliche Sonderverhältnisse vor. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die Tauglichkeit des Beschädigten zur Bewältigung dieser besonderen Verhältnisse durch seine Dienstbeschädigung gemindert ist. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsfähigkeit unbehindert (Hinweis E 25.11.1955, Zl. 2657/54, VwSlg 3896 A/1955, zu der dem § 22 HVG entsprechenden Bestimmung des § 8 KOVG 1957, und E 16.1.1992, Zl. 91/09/0185, E 16.12.1997, Zl. 95/09/0064, E 18.10.2000, Zl. 99/09/0097, und E 28.7.2000, Zl. 94/09/0104, m.w.N.).Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 22, HVG nicht nur das für den Beschädigten maßgebliche Berufsbild festzustellen, sondern auch zu beurteilen, ob die durch seine Dienstbeschädigung bewirkte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bei Berücksichtigung seiner Tauglichkeit zur Ausübung seiner diesem Berufsbild entsprechenden Erwerbstätigkeit höher als nach Paragraph 21, leg. cit. einzuschätzen war. Die Behörde muss dabei zunächst objektiv Art und Maß der Anforderungen bestimmen, die ein von ihr als zumutbar erkannter Beruf allgemein an die menschliche Konstitution in seelischer und körperlicher Hinsicht stellt, und danach beurteilen, ob diese Anforderungen das im Paragraph 21, leg. cit. bereits berücksichtigte Durchschnittsmaß übersteigen. Ist dies der Fall, dann liegen berufliche Sonderverhältnisse vor. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die Tauglichkeit des Beschädigten zur Bewältigung dieser besonderen Verhältnisse durch seine Dienstbeschädigung gemindert ist. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsfähigkeit unbehindert (Hinweis E 25.11.1955, Zl. 2657/54, VwSlg 3896 A/1955, zu der dem Paragraph 22, HVG entsprechenden Bestimmung des Paragraph 8, KOVG 1957, und E 16.1.1992, Zl. 91/09/0185, E 16.12.1997, Zl. 95/09/0064, E 18.10.2000, Zl. 99/09/0097, und E 28.7.2000, Zl. 94/09/0104, m.w.N.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.