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{'item': '2004/09/0133'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2005 Geschäftszahl2004/09/0133 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/07/0070 E

  1. September 1999 VwSlg 15222 A/1999 RS 1 Hier betreffend § 51e Abs. 6 VStG idF BGBl. I Nr. 158/1998; hier mit dem Zusatz am Ende: Die Behauptung, letztendlich sei es dem Beschuldigten "nicht möglich" gewesen, seine "Vorbereitung mit meiner Gattin bzw. deren Rechtsvertreter und meinem Rechtsvertreter zu koordinieren", stellt solche besonderen Umstände iSd Rechtsprechung nicht dar.GRS wie 99/07/0070 E
  2. September 1999 VwSlg 15222 A/1999 RS 1 Hier betreffend Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,; hier mit dem Zusatz am Ende: Die Behauptung, letztendlich sei es dem Beschuldigten "nicht möglich" gewesen, seine "Vorbereitung mit meiner Gattin bzw. deren Rechtsvertreter und meinem Rechtsvertreter zu koordinieren", stellt solche besonderen Umstände iSd Rechtsprechung nicht dar. StammrechtssatzDas VStG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anordnung des § 51e Abs 4 VStG idF vor der VStG-Novelle BGBl 1998/I/158, dass die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, sich lediglich auf die erstmalige Ladung zur Verhandlung bezieht oder ob diese Frist auch bei jeder Vertagung eingehalten werden muss. Der OGH hat in stRsp zu § 221 StPO, welcher in einer dem § 51e Abs 4 VStG vergleichbaren Weise eine Vorbereitungsfrist vorsieht, ausgesprochen, dass diese Vorbereitungsfrist nur für die erste Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist (vgl die bei Foregger-Kodek, StPO7, 327, angeführte Rechtsprechung). Begründet wird dies damit, dass bei der Ladung eines Angeklagten zu einer späteren Hauptverhandlung die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden muss. Diese Überlegungen treffen auch auf die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 4 VStG zu. Es mag Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat.Das VStG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anordnung des Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG in der Fassung vor der VStG-Novelle BGBl 1998/I/158, dass die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, sich lediglich auf die erstmalige Ladung zur Verhandlung bezieht oder ob diese Frist auch bei jeder Vertagung eingehalten werden muss. Der OGH hat in stRsp zu Paragraph 221, StPO, welcher in einer dem Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG vergleichbaren Weise eine Vorbereitungsfrist vorsieht, ausgesprochen, dass diese Vorbereitungsfrist nur für die erste Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist vergleiche die bei Foregger-Kodek, StPO7, 327, angeführte Rechtsprechung). Begründet wird dies damit, dass bei der Ladung eines Angeklagten zu einer späteren Hauptverhandlung die Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, StPO mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden muss. Diese Überlegungen treffen auch auf die Vorbereitungsfrist des Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG zu. Es mag Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.