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{'item': '2004/09/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2008 Geschäftszahl2004/09/0154 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/09/0177 E 6. September 2007 RS 3 (hier vierter und fünfter Satz) StammrechtssatzNach den zur Verurteilung der Beschwerdeführerin (

  1. ua)herangezogenen Bundesvorschriften (§ 1 der Verordnung des BMGU über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993, iVm § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, BGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl. I Nr. 98/2001, und nach § 4 Abs. 2 erster Satz iVm § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDSG 1993, BGBl. Nr. 728 idF BGBl. I Nr. 98/2001) ist es verpönt, dass Personen, die "gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen", die in den herangezogenen Normen vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen unterlassen. In dieser sprachlich verallgemeinerten Form kommt es nicht darauf an, ob konkret derartige Handlungen vollzogen worden sind, sondern darauf, ob diese Personen im Rahmen eines Lebenskonzeptes zur Erschließung einer Einkommensquelle wiederholt derartige Handlungen dulden oder vornehmen. Weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich konkrete Feststellungen, die ein solches Lebenskonzept erkennen ließen. Der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essentielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (vgl. z.B. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 44a, E 9 und 10 referierte hg. Rechtsprechung). Da zur Tatbestandsmäßigkeit der herangezogenen Bundesvorschriften jeweils die Gewerbsmäßigkeit der Prostitution gehört, hätte es der Angabe konkreter Umstände (der als erwiesen angenommenen Tat) im Spruch des angefochtenen Bescheides bedurft, aus denen die Annahme der "Gewerbsmäßigkeit" der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Prostitution abgeleitet hätte werden können. Der bloße Hinweis auf die nähere Ausgestaltung des Tatortes (das Vorhandensein eines Doppelbettes in rötlich schummriger Beleuchtung) in der Begründung des Bescheides reicht hierfür nicht aus). Auch die Wiedergabe des Wortes "gewerbsmäßig" im Spruch eines Straferkenntnisses enthebt die Behörde nicht der konkreten Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände iSd § 44a VStG.Nach den zur Verurteilung der Beschwerdeführerin (
  2. ua)herangezogenen Bundesvorschriften (Paragraph eins, der Verordnung des BMGU über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, und nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AIDSG 1993, BGBl. Nr. 728 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,) ist es verpönt, dass Personen, die "gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen", die in den herangezogenen Normen vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen unterlassen. In dieser sprachlich verallgemeinerten Form kommt es nicht darauf an, ob konkret derartige Handlungen vollzogen worden sind, sondern darauf, ob diese Personen im Rahmen eines Lebenskonzeptes zur Erschließung einer Einkommensquelle wiederholt derartige Handlungen dulden oder vornehmen. Weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich konkrete Feststellungen, die ein solches Lebenskonzept erkennen ließen. Der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses hat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essentielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann vergleiche z.B. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, Paragraph 44 a,, E 9 und 10 referierte hg. Rechtsprechung). Da zur Tatbestandsmäßigkeit der herangezogenen Bundesvorschriften jeweils die Gewerbsmäßigkeit der Prostitution gehört, hätte es der Angabe konkreter Umstände (der als erwiesen angenommenen Tat) im Spruch des angefochtenen Bescheides bedurft, aus denen die Annahme der "Gewerbsmäßigkeit" der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Prostitution abgeleitet hätte werden können. Der bloße Hinweis auf die nähere Ausgestaltung des Tatortes (das Vorhandensein eines Doppelbettes in rötlich schummriger Beleuchtung) in der Begründung des Bescheides reicht hierfür nicht aus). Auch die Wiedergabe des Wortes "gewerbsmäßig" im Spruch eines Straferkenntnisses enthebt die Behörde nicht der konkreten Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände iSd Paragraph 44 a, VStG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.