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{'item': '2004/09/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2008 Geschäftszahl2004/09/0154 RechtssatzDer Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe "durch den Gebrauch des Wortes 'Widerstand' und durch 4-5 maliges Pfeifen mit einer Trillerpfeife 1) den öffentlichen Anstand verletzt und 2) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt". Er habe dadurch § 1 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes verletzt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung die Einvernahme von Zeugen durch die belangte Behörde beantragt und insbesondere geltend gemacht, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Veranstaltung, an deren Rand er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gesetzt habe, um eine Gedenkveranstaltung gehandelt habe; er sei vielmehr der Meinung gewesen, es handle sich dabei um eine "Demo". Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde von einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgehen dürfen und sie hätte gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen (Hinweis E VfGH

  1. November 2004, VfSlg. 17375/2004, und E VwGH
  2. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001, m. w.N.). (Die belangte Behörde hätte bei Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis kommen können. Dieser unterlaufene Verfahrensmangel ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant und wesentlich (Hinweis auf das E VwGH
  3. März 2007, Zl. 2007/06/0040, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).)Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe "durch den Gebrauch des Wortes 'Widerstand' und durch 4-5 maliges Pfeifen mit einer Trillerpfeife 1) den öffentlichen Anstand verletzt und 2) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt". Er habe dadurch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes verletzt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung die Einvernahme von Zeugen durch die belangte Behörde beantragt und insbesondere geltend gemacht, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Veranstaltung, an deren Rand er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gesetzt habe, um eine Gedenkveranstaltung gehandelt habe; er sei vielmehr der Meinung gewesen, es handle sich dabei um eine "Demo". Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde von einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgehen dürfen und sie hätte gemäß Paragraph 51 e, VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen (Hinweis E VfGH
  4. November 2004, VfSlg. 17375 aus 2004,, und E VwGH
  5. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001, m. w.N.). (Die belangte Behörde hätte bei Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis kommen können. Dieser unterlaufene Verfahrensmangel ist im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant und wesentlich (Hinweis auf das E VwGH
  6. März 2007, Zl. 2007/06/0040, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.