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{'item': '2004/09/0163'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2005 Geschäftszahl2004/09/0163 RechtssatzEine GmbH und zwei slowakische Staatsangehörige beantragten die Feststellung, letztere bedürften als Gesellschafterinnen der erstantragstellenden GmbH mangels Zutreffens der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG. Die Gesellschaft behauptete in ihrem Antrag, die beiden slowakischen Staatsangehörigen seien je zur Hälfte Gesellschafterinnen der GmbH, in der sie zur Erreichung des Unternehmenszweckes auch Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen. Infolge ihres 50 %igen Gesellschaftsanteils wäre daher die Frage zu klären gewesen, ob sie die für die Gesellschaft zu erbringenden Arbeitsleistungen in selbständiger Erwerbstätigkeit hätten ausüben sollen oder nicht. Es ist zulässig, die Gesellschaft auf die Normen des FrG zu verweisen, da beide Ausländerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung noch über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügten. Wie sich ua aus § 14 FrG ergibt, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da die über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Erwerbstätigkeit" (also sowohl für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit) erteilen dürfte, obliegt dieser Behörde (neben der Entscheidung darüber, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG erfüllt seien) im Sinne einer Vorfragenentscheidung auch die Entscheidung darüber, ob es sich bei der von den beiden ausländischen Gesellschafterinnen angestrebten Erwerbstätigkeit um eine selbständige handle. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung dieser Behörde, etwa aus dem Grunde der Verneinung der Selbständigkeit der angestrebten Tätigkeit, stehen Rechtsmittel offen.Eine GmbH und zwei slowakische Staatsangehörige beantragten die Feststellung, letztere bedürften als Gesellschafterinnen der erstantragstellenden GmbH mangels Zutreffens der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG. Die Gesellschaft behauptete in ihrem Antrag, die beiden slowakischen Staatsangehörigen seien je zur Hälfte Gesellschafterinnen der GmbH, in der sie zur Erreichung des Unternehmenszweckes auch Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen. Infolge ihres 50 %igen Gesellschaftsanteils wäre daher die Frage zu klären gewesen, ob sie die für die Gesellschaft zu erbringenden Arbeitsleistungen in selbständiger Erwerbstätigkeit hätten ausüben sollen oder nicht. Es ist zulässig, die Gesellschaft auf die Normen des FrG zu verweisen, da beide Ausländerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung noch über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügten. Wie sich ua aus Paragraph 14, FrG ergibt, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da die über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständige Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Erwerbstätigkeit" (also sowohl für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit) erteilen dürfte, obliegt dieser Behörde (neben der Entscheidung darüber, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG erfüllt seien) im Sinne einer Vorfragenentscheidung auch die Entscheidung darüber, ob es sich bei der von den beiden ausländischen Gesellschafterinnen angestrebten Erwerbstätigkeit um eine selbständige handle. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung dieser Behörde, etwa aus dem Grunde der Verneinung der Selbständigkeit der angestrebten Tätigkeit, stehen Rechtsmittel offen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.