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{'item': '2004/09/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2007 Geschäftszahl2004/09/0164 RechtssatzDie Zustellvorschriften haben nicht nur für Ordnung im Verfahren zu sorgen, sondern vor allem auch sicherzustellen, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechtsschutzinteressen durch die rechtzeitige Kenntnis behördlicher Schriftstücke wirksam verfolgen zu können. Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz nicht einmal den Versuch unternommen, der Partei ihren Bescheid vom

  1. Mai 2002 an der von der Partei bekannt gegebenen Abgabestelle zuzustellen. Sie nahm vielmehr angesichts der Nichtbehebung ihrer postamtlich hinterlegten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und einer negativen Meldeauskunft an, gemäß § 8 Abs. 2 ZustG keine weiteren Feststellungen über die Abgabestelle der Partei treffen zu müssen. Dabei hat die Behörde erster Instanz - und auch die Berufungsbehörde - jedoch außer Acht gelassen, dass der Meldeauskunft betreffend die Partei im Hinblick darauf nur beschränkte Aussagekraft zukam, als sie dieser zufolge schon seit dem
  2. Dezember 2001 über keinen inländischen Wohnsitz mehr verfügt haben soll, obzwar ihr noch im Jänner 2002 an ihrer Adresse in Wien eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt werden konnte und sie diese Adresse auch am
  3. Jänner als ihren Wohnort angab. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde, ohne zumindest einen Zustellversuch an der ihr bekannt gegebenen Adresse vorgenommen zu haben, nicht von einer Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG ausgehen. Durfte die Berufungsbehörde aber von einer Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG nicht ausgehen, dann kam keine wirksame Zustellung des Bescheides vom
  4. Mai 2002 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zustande.Die Zustellvorschriften haben nicht nur für Ordnung im Verfahren zu sorgen, sondern vor allem auch sicherzustellen, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechtsschutzinteressen durch die rechtzeitige Kenntnis behördlicher Schriftstücke wirksam verfolgen zu können. Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz nicht einmal den Versuch unternommen, der Partei ihren Bescheid vom
  5. Mai 2002 an der von der Partei bekannt gegebenen Abgabestelle zuzustellen. Sie nahm vielmehr angesichts der Nichtbehebung ihrer postamtlich hinterlegten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und einer negativen Meldeauskunft an, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG keine weiteren Feststellungen über die Abgabestelle der Partei treffen zu müssen. Dabei hat die Behörde erster Instanz - und auch die Berufungsbehörde - jedoch außer Acht gelassen, dass der Meldeauskunft betreffend die Partei im Hinblick darauf nur beschränkte Aussagekraft zukam, als sie dieser zufolge schon seit dem
  6. Dezember 2001 über keinen inländischen Wohnsitz mehr verfügt haben soll, obzwar ihr noch im Jänner 2002 an ihrer Adresse in Wien eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt werden konnte und sie diese Adresse auch am
  7. Jänner als ihren Wohnort angab. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde, ohne zumindest einen Zustellversuch an der ihr bekannt gegebenen Adresse vorgenommen zu haben, nicht von einer Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ausgehen. Durfte die Berufungsbehörde aber von einer Änderung der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht ausgehen, dann kam keine wirksame Zustellung des Bescheides vom
  8. Mai 2002 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zustande.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.