RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2005 Geschäftszahl2004/09/0220 RechtssatzFür die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war, ist gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 entscheidend, welche die für den Beschwerdeführer (Exekutivbeamter) während der Zeit seiner Dienstzuteilung zu einer burgenländischen Grenzkontrollstelle zuständige Dienstbehörde war und wann diese Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Grenzkontrollstelle begann mit
- Juli und wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Wirksamkeit vom
- November desselben Jahres aufgehoben. Damit unterstand der Beschwerdeführer für die gesamte Zeit der Dienstzuteilung im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 der Dienst- und Fachaufsicht dieser Dienststelle (Hinweis E 25.2.2005, Zl. 2004/09/0016). Bei der Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 handelt es sich - im Unterschied zur Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 - um eine vorübergehende Maßnahme, die keine endgültige organisatorische Eingliederung in die zugeteilte Dienststelle bewirkt (Hinweis E 21.5.1990, Zl. 89/12/0012, sowie 22.10.1997, Zl. 96/12/0304). [Hier: Somit blieb für den Beschwerdeführer auch für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung das Landesgendarmeriekommando Steiermark für das Vorgehen gemäß § 110 Abs. 1 und/oder Abs. 2 BDG 1979 (insbesondere die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 97 Z. 1 leg. cit. zuständige Dienstbehörde.]Für die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war, ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 entscheidend, welche die für den Beschwerdeführer (Exekutivbeamter) während der Zeit seiner Dienstzuteilung zu einer burgenländischen Grenzkontrollstelle zuständige Dienstbehörde war und wann diese Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Grenzkontrollstelle begann mit
- Juli und wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Wirksamkeit vom
- November desselben Jahres aufgehoben. Damit unterstand der Beschwerdeführer für die gesamte Zeit der Dienstzuteilung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 der Dienst- und Fachaufsicht dieser Dienststelle (Hinweis E 25.2.2005, Zl. 2004/09/0016). Bei der Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 handelt es sich - im Unterschied zur Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 - um eine vorübergehende Maßnahme, die keine endgültige organisatorische Eingliederung in die zugeteilte Dienststelle bewirkt (Hinweis E 21.5.1990, Zl. 89/12/0012, sowie 22.10.1997, Zl. 96/12/0304). [Hier: Somit blieb für den Beschwerdeführer auch für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung das Landesgendarmeriekommando Steiermark für das Vorgehen gemäß Paragraph 110, Absatz eins, und/oder Absatz 2, BDG 1979 (insbesondere die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß Paragraph 97, Ziffer eins, leg. cit. zuständige Dienstbehörde.]