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{'item': '2004/10/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2004 Geschäftszahl2004/10/0001 RechtssatzDie Übergangsbestimmung des § 62 ApG greift gerade für jene Fälle der Konzessionierung einer neuen öffentlichen Apotheke Platz, in denen die negative Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs 2 Z 1 ApG keine Rolle spielte. Diese negative Bedarfsvoraussetzung wurde nämlich (erst) durch die Novelle BGBl I Nr 16/2001 in das Gesetz aufgenommen; in den zwischen dem

  1. April 1998 (dem Tag der Kundmachung des die Bedarfsprüfung teilweise aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im BGBl I Nr 53/1998) und dem Inkrafttreten der Apothekengesetz-Novelle, BGBl I Nr 16/2001 ergangenen Bescheiden zur Konzessionierung einer neuen öffentlichen Apotheke war die Feststellung eines "Versorgungspotenzials im Sinne des § 10 von zumindest 5.500 Personen für die neue öffentliche Apotheke", wie dies § 29 Abs 1 ApG verlangt, nicht zu treffen. Für eine Zurücknahme der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken im Umkreis von vier Straßen-km um solcherart konzessionierte öffentliche Apotheken bietet § 29 Abs 1 ApG somit keine Grundlage. Davon ausgehend ist § 62 ApG als Regelung zu verstehen, die ohne Rücksicht auf das Versorgungspotenzial der öffentlichen Apotheke eine Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke anordnet. In diesem Sinne gilt § 62 ApG "unterschiedslos für öffentliche Apotheken, die ein Versorgungspotenzial von zumindest 5.500 Personen aufweisen und solche, die ein solches Versorgungspotenzial nicht erreichen" (vgl die Gesetzesmaterialen AB 459 BlgNR 21 GP). Die Auffassung, auch § 62 ApG setze Feststellungen betreffend das Versorgungspotenzial der neuen öffentlichen Apotheke im Sinne des § 29 Abs 4 ApG voraus, kann sich daher weder auf den Wortlaut der Bestimmung, noch auf die damit verfolgte Zielsetzung stützen; sie würde vielmehr dem erklärtermaßen verfolgten Zweck diametral entgegenlaufen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 62, ApG greift gerade für jene Fälle der Konzessionierung einer neuen öffentlichen Apotheke Platz, in denen die negative Bedarfsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG keine Rolle spielte. Diese negative Bedarfsvoraussetzung wurde nämlich (erst) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2001, in das Gesetz aufgenommen; in den zwischen dem
  2. April 1998 (dem Tag der Kundmachung des die Bedarfsprüfung teilweise aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1998,) und dem Inkrafttreten der Apothekengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2001, ergangenen Bescheiden zur Konzessionierung einer neuen öffentlichen Apotheke war die Feststellung eines "Versorgungspotenzials im Sinne des Paragraph 10, von zumindest 5.500 Personen für die neue öffentliche Apotheke", wie dies Paragraph 29, Absatz eins, ApG verlangt, nicht zu treffen. Für eine Zurücknahme der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken im Umkreis von vier Straßen-km um solcherart konzessionierte öffentliche Apotheken bietet Paragraph 29, Absatz eins, ApG somit keine Grundlage. Davon ausgehend ist Paragraph 62, ApG als Regelung zu verstehen, die ohne Rücksicht auf das Versorgungspotenzial der öffentlichen Apotheke eine Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke anordnet. In diesem Sinne gilt Paragraph 62, ApG "unterschiedslos für öffentliche Apotheken, die ein Versorgungspotenzial von zumindest 5.500 Personen aufweisen und solche, die ein solches Versorgungspotenzial nicht erreichen" vergleiche die Gesetzesmaterialen Ausschussbericht 459 BlgNR 21 Gesetzgebungsperiode Die Auffassung, auch Paragraph 62, ApG setze Feststellungen betreffend das Versorgungspotenzial der neuen öffentlichen Apotheke im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, ApG voraus, kann sich daher weder auf den Wortlaut der Bestimmung, noch auf die damit verfolgte Zielsetzung stützen; sie würde vielmehr dem erklärtermaßen verfolgten Zweck diametral entgegenlaufen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0002 2004/10/0004 2004/10/0003 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/10/0039 E
  3. Mai 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.