RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2004 GeschäftszahlAW 2004/10/0004 RechtssatzNichtstattgebung - Aufhebung der Verleihung von akademischen Graden - Der Beschwerdeführer bekämpft mit Beschwerde den Bescheid, mit dem im Instanzenzug gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, die Bescheide, mit denen ihm im Jahre 1994 der akademische Grad Magister der Naturwissenschaften und im Jahre 1996 der akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften verliehen wurde, aufgehoben wurden. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der sofortige Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer den erheblichen Nachteil hätte, dass er die von ihm redlich erworbenen akademischen Grade nicht mehr führen dürfe. Dies hätte im gesellschaftlichen und beruflichen Leben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge, weil er jedermann im Bekannten-, Freundes- und Kollegenkreis erklären müsste, warum er den akademischen Grad nicht mehr führe. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (Hinweis B vom
- August 2003, AW 2003/10/0049, mwN, und vom
- Oktober 2003, Zl. AW 2003/10/0058). Da die vom Beschwerdeführer als Nachteil ins Treffen geführten persönlichen Gründe die aufgezeigten Gefahren, die ein öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides begründen, nicht aufwiegen, stellt sich der dem Beschwerdeführer erwachsende Nachteil nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (Hinweis B vom
- November 1976, Zl. 2206/76, VwSlg. 9177 A/1976, und E vom
- Juni 1973, Zlen. 1722/72 und 1013/73, VwSlg. 8429 A/1973).Nichtstattgebung - Aufhebung der Verleihung von akademischen Graden - Der Beschwerdeführer bekämpft mit Beschwerde den Bescheid, mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, die Bescheide, mit denen ihm im Jahre 1994 der akademische Grad Magister der Naturwissenschaften und im Jahre 1996 der akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften verliehen wurde, aufgehoben wurden. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der sofortige Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer den erheblichen Nachteil hätte, dass er die von ihm redlich erworbenen akademischen Grade nicht mehr führen dürfe. Dies hätte im gesellschaftlichen und beruflichen Leben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge, weil er jedermann im Bekannten-, Freundes- und Kollegenkreis erklären müsste, warum er den akademischen Grad nicht mehr führe. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (Hinweis B vom
- August 2003, AW 2003/10/0049, mwN, und vom
- Oktober 2003, Zl. AW 2003/10/0058). Da die vom Beschwerdeführer als Nachteil ins Treffen geführten persönlichen Gründe die aufgezeigten Gefahren, die ein öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides begründen, nicht aufwiegen, stellt sich der dem Beschwerdeführer erwachsende Nachteil nicht als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar (Hinweis B vom
- November 1976, Zl. 2206/76, VwSlg. 9177 A/1976, und E vom
- Juni 1973, Zlen. 1722/72 und 1013/73, VwSlg. 8429 A/1973).