RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2009 Geschäftszahl2004/10/0009 RechtssatzGemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2 außer Betracht zu bleiben. Nach Abs. 1 leg.cit. ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, bei der Berechnung der Fristen nach Absatz 2, außer Betracht zu bleiben. Nach Absatz eins, leg.cit. ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflegebedürftigkeit beim Hilfeempfänger an, sondern auf die Eigenschaft der Einrichtung als "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" (vgl. das Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.