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{'item': '2004/10/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2009 Geschäftszahl2004/10/0009 RechtssatzGemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2 außer Betracht zu bleiben. Nach Abs. 1 leg.cit. ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, bei der Berechnung der Fristen nach Absatz 2, außer Betracht zu bleiben. Nach Absatz eins, leg.cit. ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflegebedürftigkeit beim Hilfeempfänger an, sondern auf die Eigenschaft der Einrichtung als "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Mai 2008, Zl. 2005/10/0119). Angesichts der gesetzlichen Zweckbestimmung der nach § 63 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 eingerichteten Heime fällt die hier in Rede stehende Einrichtung (Bezirksseniorenheim Bad Ischl) unter den in Art. 3 Abs. 2 lit. b der Ländervereinbarung normierten Tatbestand "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Der Aufenthalt in diesem Heim hat daher gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Ländervereinbarung bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 außer Betracht zu bleiben.Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflegebedürftigkeit beim Hilfeempfänger an, sondern auf die Eigenschaft der Einrichtung als "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Mai 2008, Zl. 2005/10/0119). Angesichts der gesetzlichen Zweckbestimmung der nach Paragraph 63, des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 eingerichteten Heime fällt die hier in Rede stehende Einrichtung (Bezirksseniorenheim Bad Ischl) unter den in Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Ländervereinbarung normierten Tatbestand "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Der Aufenthalt in diesem Heim hat daher gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Ländervereinbarung bei der Berechnung der Frist nach Absatz eins, außer Betracht zu bleiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.