RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2005 Geschäftszahl2004/10/0010 RechtssatzDie Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht gegen Entgelt stellt eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Art. 50 EG dar. Die beschwerdeführende GmbH (Ski- und Snowboardschule) erbringt die Dienstleistung mit bei ihr beschäftigten Skilehrern (vgl. für die Tätigkeit von Fremdenführern, die von Reisebüros mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt werden, EuGH
- Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich, Rdnr. 6 f., EuGH
- Februar 1991, Rs C-180/89, Kommission/Italien, und EuGH
- Februar 1991, Rs C-198/89, Kommission/Griechenland (Fremdenführer), oder für die Annahme von Wetten in einem anderen Mitgliedstaat als jenem des Sitzes einer Unternehmung EuGH
- Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti; zum Dienstleistungsbegriff Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 50, Rn 4, oder Jahnel, Die EG-Niederlassungsfreiheit und ihre Auswirkungen auf das österreichische Gewerberecht, WBl. 1990, 253
(254)). Der grenzüberschreitende Charakter ist im Hinblick auf die vorübergehende Erteilung des Unterrichts in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Ansässigkeit der Skischule gegeben. Art. 49 EG greift unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger der Leistung ein (EuGH
- Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich (Fremdenführer), Rdnr. 10, und mit Hinweis darauf Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 50, Rn 27). Es ist daher nicht ausschlaggebend, dass im konkreten Fall die Kunden der Beschwerdeführerin (die zu unterrichtenden Skifahrer) "nicht in Vorarlberg aufgenommen wurden" (§ 17 Abs. 1 lit. b Vlbg SchischulG). Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 49 EG.Die Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht gegen Entgelt stellt eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 50, EG dar. Die beschwerdeführende GmbH (Ski- und Snowboardschule) erbringt die Dienstleistung mit bei ihr beschäftigten Skilehrern vergleiche für die Tätigkeit von Fremdenführern, die von Reisebüros mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt werden, EuGH
- Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich, Rdnr. 6 f., EuGH
- Februar 1991, Rs C-180/89, Kommission/Italien, und EuGH
- Februar 1991, Rs C-198/89, Kommission/Griechenland (Fremdenführer), oder für die Annahme von Wetten in einem anderen Mitgliedstaat als jenem des Sitzes einer Unternehmung EuGH
- Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti; zum Dienstleistungsbegriff Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 50,, Rn 4, oder Jahnel, Die EG-Niederlassungsfreiheit und ihre Auswirkungen auf das österreichische Gewerberecht, WBl. 1990, 253
(254)). Der grenzüberschreitende Charakter ist im Hinblick auf die vorübergehende Erteilung des Unterrichts in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Ansässigkeit der Skischule gegeben. Artikel 49, EG greift unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger der Leistung ein (EuGH 26. Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich (Fremdenführer), Rdnr. 10, und mit Hinweis darauf Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 50,, Rn 27). Es ist daher nicht ausschlaggebend, dass im konkreten Fall die Kunden der Beschwerdeführerin (die zu unterrichtenden Skifahrer) "nicht in Vorarlberg aufgenommen wurden" (Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Vlbg SchischulG). Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikel 49, EG.