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{'item': '2004/10/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2005 Geschäftszahl2004/10/0010 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH sind unter den unter Art. 49 EG fallenden Beschränkungen zu unterscheiden:Nach der Rechtsprechung des EuGH sind unter den unter Artikel 49, EG fallenden Beschränkungen zu unterscheiden: -Strichaufzählung offene Diskriminierungen, -Strichaufzählung versteckte Diskriminierungen und -Strichaufzählung sonstige Beschränkungen, die dem aus Art. 49 EG abgeleiteten immanenten Rechtfertigungsvorbehalt unterliegen (vgl. Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 49, Rn 63 und 64). Während offene Diskriminierungen, die explizit auf Grund der Staatsangehörigkeit unterscheiden oder eine Ansässigkeit im Ausübungsstaat erfordern, jedenfalls verboten sind, soweit nicht eine ausdrückliche vertragliche Ausnahmeregelung wie insbesondere Art. 45 und Art. 46 EG in Verbindung mit Art. 55 EG, der diese Regelungen auch für die Dienstleistungsfreiheit für anwendbar erklärt, eingreift, und dies auch für versteckte Diskriminierungen gilt, sind sonstige Beschränkungen, auch wenn sie undifferenziert auf inländische wie ausländische Leistungserbringer angewendet werden, darauf hin zu untersuchen, ob sie nach den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien gerechtfertigt werden können (Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 49, Rn 63, sowie EuGH

  1. April 1999, Rs C-224/97, Ciola, Rdnr. 16, mit Hinweis auf EuGH
  2. April 1988, Rs 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Rdnr. 32). Auch solche unterschiedslos angewendete Regelungen, die eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten, sind nur zulässig, wenn sie im EG-Vertrag ausdrücklich zugelassen sind oder entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können (EuGH
  3. Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti, Rdnr. 28).sonstige Beschränkungen, die dem aus Artikel 49, EG abgeleiteten immanenten Rechtfertigungsvorbehalt unterliegen vergleiche Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 49,, Rn 63 und 64). Während offene Diskriminierungen, die explizit auf Grund der Staatsangehörigkeit unterscheiden oder eine Ansässigkeit im Ausübungsstaat erfordern, jedenfalls verboten sind, soweit nicht eine ausdrückliche vertragliche Ausnahmeregelung wie insbesondere Artikel 45 und Artikel 46, EG in Verbindung mit Artikel 55, EG, der diese Regelungen auch für die Dienstleistungsfreiheit für anwendbar erklärt, eingreift, und dies auch für versteckte Diskriminierungen gilt, sind sonstige Beschränkungen, auch wenn sie undifferenziert auf inländische wie ausländische Leistungserbringer angewendet werden, darauf hin zu untersuchen, ob sie nach den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien gerechtfertigt werden können (Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 49,, Rn 63, sowie EuGH
  4. April 1999, Rs C-224/97, Ciola, Rdnr. 16, mit Hinweis auf EuGH
  5. April 1988, Rs 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Rdnr. 32). Auch solche unterschiedslos angewendete Regelungen, die eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten, sind nur zulässig, wenn sie im EG-Vertrag ausdrücklich zugelassen sind oder entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können (EuGH
  6. Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti, Rdnr. 28).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.