RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2010 Geschäftszahl2004/10/0024 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/10/0250 E
- Dezember 2009 RS 1 (Hier: In einem Strafverfahren, welches mit der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldiger an diesen am
- Oktober 1999 begann, und das mit Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheides am
- Juni 2003 abgeschlossen wurde, kann die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen im Sinne des Art. 6 MKR angesehen werden. Da die Behörde diesen Umstand nicht als strafmildernd berücksichtigt hat, war der angefochtene Bescheid daher im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.)(Hier: In einem Strafverfahren, welches mit der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldiger an diesen am
- Oktober 1999 begann, und das mit Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheides am
- Juni 2003 abgeschlossen wurde, kann die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen im Sinne des Artikel 6, MKR angesehen werden. Da die Behörde diesen Umstand nicht als strafmildernd berücksichtigt hat, war der angefochtene Bescheid daher im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.) StammrechtssatzDas Gesetz wird bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. E
- November 2008, 2003/10/0002; E
- Juni 2009, 2008/09/0094; Urteil EGMR vom
- Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).Das Gesetz wird bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden vergleiche E
- November 2008, 2003/10/0002; E
- Juni 2009, 2008/09/0094; Urteil EGMR vom
- Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).
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