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{'item': '2004/10/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2007 Geschäftszahl2004/10/0029 RechtssatzDie belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 3 Lebensmittelhygieneverordnung vorgeworfen und ihn nach § 74 Abs. 4 Z 1 LMG wegen Zuwiderhandlung gegen eine nach § 10 LMG erlassene Verordnung bestraft. Wie der VwGH zu dem ähnlichen Tatbestand des § 20 LMG iVm § 74 Abs. 5 Z 3 LMG ausgesprochen hat, ist bei einer Verwaltungsübertretung, bei der zum Tatbild die Unterlassung der Vorsorge zur Vermeidung der hygienisch nachteiligen Beeinflussung zählt, die Verwaltungsstrafbehörde nach § 44a Z 1 VStG verpflichtet, im Tatvorwurf eine individualisierte Beschreibung jener Handlungen vorzunehmen, die der Täter hätte setzen müssen (vgl. E vom

  1. März 1983, Zl. 82/10/0191, VwSlg 10998 A/1983, vom
  2. November 1990, Zl. 89/10/0201, und vom
  3. November 1991, Zl. 91/10/0026). Da auch § 3 Lebensmittelhygieneverordnung in allgemeiner Weise Verpflichtungen des Inhabers oder Geschäftsführers eines Lebensmittelunternehmens umschreibt und der Tatbestand dahingehend formuliert ist, dass der Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens "dafür Sorge zu tragen" habe, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen "festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden", und sich daraus je nachdem, auf welcher Stufe des Inverkehrbringens das Unternehmen tätig ist, unterschiedliche Anforderungen ergeben, erfordert § 44a Z 1 VStG im Falle der Bestrafung gemäß § 74 Abs. 4 Z 1 LMG iVm § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung ebenfalls eine konkrete Umschreibung der vom Täter unterlassenen Maßnahmen. Die bloße Wiederholung des Tatbestandes des § 3 Lebensmittelhygieneverordnung genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie im Zusammenhang mit § 74 Abs. 5 Z 3 LMG iVm § 20 LMG der bloße Vorwurf im Spruch, der Beschuldigte habe der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt" (vgl. das zitierte E vom
  4. März 1983, VwSlg 10998 A/1983).Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Übertretung des Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung vorgeworfen und ihn nach Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG wegen Zuwiderhandlung gegen eine nach Paragraph 10, LMG erlassene Verordnung bestraft. Wie der VwGH zu dem ähnlichen Tatbestand des Paragraph 20, LMG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG ausgesprochen hat, ist bei einer Verwaltungsübertretung, bei der zum Tatbild die Unterlassung der Vorsorge zur Vermeidung der hygienisch nachteiligen Beeinflussung zählt, die Verwaltungsstrafbehörde nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verpflichtet, im Tatvorwurf eine individualisierte Beschreibung jener Handlungen vorzunehmen, die der Täter hätte setzen müssen vergleiche E vom
  5. März 1983, Zl. 82/10/0191, VwSlg 10998 A/1983, vom
  6. November 1990, Zl. 89/10/0201, und vom
  7. November 1991, Zl. 91/10/0026). Da auch Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung in allgemeiner Weise Verpflichtungen des Inhabers oder Geschäftsführers eines Lebensmittelunternehmens umschreibt und der Tatbestand dahingehend formuliert ist, dass der Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens "dafür Sorge zu tragen" habe, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen "festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden", und sich daraus je nachdem, auf welcher Stufe des Inverkehrbringens das Unternehmen tätig ist, unterschiedliche Anforderungen ergeben, erfordert Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Falle der Bestrafung gemäß Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG in Verbindung mit Paragraph 3, der Lebensmittelhygieneverordnung ebenfalls eine konkrete Umschreibung der vom Täter unterlassenen Maßnahmen. Die bloße Wiederholung des Tatbestandes des Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie im Zusammenhang mit Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG in Verbindung mit Paragraph 20, LMG der bloße Vorwurf im Spruch, der Beschuldigte habe der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt" vergleiche das zitierte E vom
  8. März 1983, VwSlg 10998 A/1983).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.